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Wettbewerbsrecht
openPR - „Schützen sie 1m² Regenwald. Die Krombacher Regenwald-Aktion läuft vom 01.05. bis 31.07.2002. In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. Dies stellt der WWF Deutschland sicher.“
Dieser Slogan stammt aus einer Krombacher Werbekampagne, die Sie sicherlich kennen. Diese Werbekampagne wird durch zahlreiche Werbemaßnahmen unterstützt. So kann man sich beispielsweise ein T-Shirt „Saufen für den Regenwald“ bestellen. Mehr Infos dazu finden Sie unter www.team-vinco.de/insider/krombacher-t-shirt.html. Wettbewerbsrechtlich ist diese Kampagne jedoch sehr kritisch zu betrachten.
Das Wettbewerbsrecht ist nicht nur für Großunternehmen, sondern besonders für viele Jungunternehmen sehr unübersichtlich. Es ist oft abhängig von einzelnen Fall, desweiteren fehlt oftmals die Zeit und das juristische Fachwissen, das Wettbewerbsrecht in seiner Tiefe zu verstehen und die Paragraphen miteinander zu verknüpfen.
Günther Jauch verspricht uns in der prominenten Beispiel-Werbung, dass wir mit einer Kiste Krombacher die Umwelt schützen können. Die Verbraucher stellen sich darunter eine Problemlose Abwicklung vor, bei der Krombacher in Zusammenarbeit mit dem WWF pro verkaufter Kiste Krombacher Bier, einen Quadratmeter Regenwald aufkauft und vor Rodung und anderen Gefahren schützt. Und das für 100 Jahre. Insgesamt appelliert Krombacher also an das gute Gewissen gegenüber der Umwelt.
Allerdings entspricht der reale Ablauf nicht dieser durchschnittlichen Verbrauchervorstellung und deswegen erhielt Krombacher eine Anklage wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts.
„In Wirklichkeit findet nämlich eine generelle Spende pro verkauftem Kasten Krombacher an den WWF statt, der diese dann einsetzt um bereits geschützte Regenwaldgebiete weiterhin zu schützen. Das geschieht durch Unterstützung der dort ansässigen Ranger“, erklärt Theresa Schade, Marketingassistenz in der Marketingberatung Team Vinco, „Das heißt, die Menge an geschütztem Regenwald nimmt somit nicht direkt zu. Desweiteren werden von den 11,50 Euro pro Kasten Krombacher Bier lediglich 6,7 Cent an den WWF gespendet. Also nicht genug Geld um tatsächlich 1 m² Regenwald für 100 Jahre zu schützen.“ – Eine eindeutige Irreführung der Verbraucher und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
„Jetzt kann man natürlich sagen, wenn Krombacher Insgesamt 1 Mio. Euro gespendet wurden, um 15 129 370 m² Regenwald zu schützen, ist das doch sehr löblich. Generelles Sponsoring ist ja erlaubt, außerdem gibt es kein allgemeines Transparenzgebot, also muss eine vollkommene Aufklärung des Kunden gar nicht stattfinden. Warum geht das Gericht wettbewerbsrechtlich gegen die Krombacher-Kampagne vor? Um einfach mal die Dimensionen klar werden zu lassen: 15 Mio. m² = 15 km². Deutschland hat knapp 360.000 km² und ist im Verhältnis zum Regenwald ziemlich klein“, so Jens Janetzki, Geschäftsführer bei Team Vinco, „Sie sehen, hier verspricht Krombacher in der Werbung ‚gefühlt‘ deutlich mehr, als es tatsächlich der Fall ist: Der durchschnittlich informierte Verbraucher schätzt die genannte Fläche als sehr groß ein und neigt zum Kauf, um mitzuhelfen. Davor soll das Wettbewerbsrecht schützen. Allerdings stößt man hierbei an die wettbewerbsrechtlichen Grenzendes, denn die genaue Aufklärung über ein solches Vorgehen wie es bei Krombacher der Fall ist, ist nur dann notwendig, wenn der Kunde in seiner freien Kaufentscheidung deutlich beeinflusst wird. Allein der Gedanke, dass man als Verbraucher etwas Gutes für die Umwelt tut, indem man einen Kasten Krombacher Bier kauft, ist wettbewerbsrechtlich nicht ausschlaggebend. Allerdings wird hier scheinbar problemlos ein gutes Gewissen gekauft und der Kunde denkt, es handele sich tatsächlich um 1 m² für 100 Jahre, was aber so direkt nicht der Fall ist und somit eine Täuschung im Sinne des Wettbewerbsrechts.“
Das Gericht hat entschieden, dass obwohl keine zwanghafte Beeinflussung des Kunden vorliegt, wettbewerbsrechtlich zu wenige Informationen über das Krombacher Regenwaldprojekt preisgegeben werden, damit der Kunde sich ein zuverlässiges Bild von der Aktion machen kann. Man erfährt nicht, wie Krombacher den Schutz gewährleistet und für welche Dauer er tatsächlich geschaffen wird.
2004 zog Krombacher eine klare Trennung zwischen dem erworbenen Bier und der Spende: „Sie genießen, wir spenden!“. Ein fester Betrag von 500 000 Euro ging an den WWF. „Der Kunde konnte somit in differenzierterer Art sehen, dass das Unternehmen Krombacher sich in Sachen Umweltschutz engagiert, und letztendlich unabhängig vom Kauf eines Kasten Bieres entscheiden, ob er Krombacher unterstützt oder doch lieber bei seiner Marke bleibt, was wettbewerbsrechtlich in Ordnung ist“, schließt Schade.
Die Krombacher-Kampagne ist ein großes Beispiel für den Umgang mit dem Wettbewerbsrecht, doch auch in (sehr) kleinem Marketingrahmen muss man diese Gesetze beachten. „Gerade bei kleinen Marketing- und Kommunikationsbudgets entstehen sehr kreative, ausgefallene Ideen und Kampagnen, die zunächst wettbewerbsrechtlich kritisch sein können.“ Hierbei beruft sich Janetzki auf seine berufliche Erfahrung bei der Marketingberatung von nordhessischen klein- und mitteständischen Unternehmen. „Dann muss gefeilt werden bis die Aktion wettbewerbsrechtlich okay ist. Verlassen Sie sich nie auf das Motto ‚Wo kein Kläger, da kein Richter‘! Sicher kann man im lokalen Rahmen Glück haben, aber das Risiko und vor Allem der Preis dafür sind zu hoch.“
Es gibt zahlreiche Fallen in die man achtlos hineintappen kann. Hier ist besonders §4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbsrecht) sehr interessant. Sie dürfen jederzeit Jubiläums- und Schlussverkäufe veranstalten und damit Kunden anlocken. Dennoch dürfen Sie Ihre Kunden nicht in die Irre führen, wenn Sie eine nicht der Wahrheit entsprechende, oder gar keine Begründung für Ihre Verkaufsaktion geben. Außerdem darf eine solche Aktion nicht dauerhaft stattfinden. Preisnachlässe oder hochpreisige Werbegeschenke haben teilweise eine so hohe Attraktivität für den Kunden, dass sie ihn durch diese Zugabe in seiner freien Kaufentscheidung beeinflussen können. Der Kunde könnte allein um das hochwertige Geschenk zu bekommen, das eigentliche Produkt kaufen (Kundenfang), was gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Achten sie also darauf, dass Ihr Produkt nicht als Nebenprodukt erscheint.
Wettbewerbsrechtlich dürfen Sie sich mit ihm vergleichen – Solange Sie ihn nicht verunglimpfen. Sobald sie keinen vergleichenden Bezug mehr auf die Dienstleistung oder Ware Ihres Wettbewerbers nehmen, sondern pauschale Aussagen treffen, machen sie sich nach §6 strafbar. Eine exklusive Buchempfehlung zum Thema Wettbewerbsrecht gibt es unter www.team-vinco.de/insider/wettbewerbsrecht.html.
Wie bereits zu Beginn erwähnt, muss das Wettbewerbsrecht an einem speziellen Fall betrachtet werden. Allgemeine Urteile kann man kaum fällen, das merkt man bereits anhand der Formulierung der Paragraphen.
Weitere interessante Artikel zu den Themen Marketing, Werbung und Gestaltung gibt es auf dem Informationsportal Kunden Ideen
Team Vinco
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Tel: 0561 20177-44 Fax: 0561 20177-46
Das Team Vinco steht Unternehmen mit einer tiefgehenden Marketingberatung, fundierten Ratschlägen und Coachings zur Seite. Unser Handbuch „13 konkrete TIPPS & TRICKS für mehr Kunden & mehr Umsatz!“ im Wert von 39 € gibt es für Sie GRATIS unter: www.team-vinco.de/insider/ADRESSE.html
Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie auf Messen
Pressemitteilung von: FORUM Institut für Management GmbH
openPR - Der Schaden, der weltweit durch Produkt- und Markenpiraterie entsteht, wird seit Jahren in dreistelliger Milliardenhöhe beziffert. Der konsequente Kampf gegen Produktpiraten unter Ausnutzung aller rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel limitiert den Schaden, dient dem Sicherheitsinteresse der Kunden sowie der Werterhaltung der Originalprodukte und der Marke.
Dreh- und Angelpunkt für die Entdeckung und effektive Bekämpfung von Plagiaten sind zumeist internationale Messen, auf denen viele Unternehmen erstmalig gegen den Schutzrechtsverletzer und dessen Ware vorgehen können. Der diesjährige Kooperationspartner des FORUM Instituts, die Messe Frankfurt GmbH, hat mit der Kampagne “Messe Frankfurt against Copying” im Januar 2006 als erste Messegesellschaft eine weltweit breit angelegte Aktion gegen Produkt- und Markenpiraterie gestartet. Die Tagung nimmt den Erfolg des Programms zum Anlass, die Maßnahmen und Erfahrungen im Messegeschäft bewusst in den Mittelpunkt zu stellen.
Die Europäische Union hat den Mitgliedstaaten mit der Enforcement-Richtlinie zudem ein bedeutendes Instrument im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie in die Hand gegeben. Ziel der Tagung ist es zu zeigen, welche Maßnahmen nach neuem Recht in der Praxis tatsächlich geeignet sind, Piraterie zu bekämpfen, und welche Strategien für das eigene Unternehmen und den Mandanten effektiven Schutz von Produkt und Marke gewährleisten. Die Problemstellungen und ihre Lösungen werden hierbei aus Sicht von Unternehmen, Anwalt-, und Richterschaft bis hin zur Zwangsvollstreckung vor Ort in den Fokus genommen. 3
Auf der diesjährigen Konferenz zur Produkt- und Markenpiraterie am 25. und 26. November in der Messe Frankfurt diskutieren die führenden Köpfe aus Unternehmen, Gerichten und der Anwaltschaft über neue Strategien und effektive Maßnahmen gegen das lukrative Geschäft mit Plagiaten.
Stärken auch Sie Ihr Unternehmen im Kampf gegen Produktpiraten und diskutieren Sie im Kreis Ihrer Kollegen Ihre Fragen und Erfahrungen!
Ulf Berghaus Konferenzmanager Gewerblicher Rechtsschutz FORUM Institut für Management GmbH, Heidelberg Vangerowstraße 18 69115 Heidelberg Tel. 06221 500 630 Fax. 06221 500 666 Forum Institut
Das FORUM Institut für Management GmbH steht seit knapp 30 Jahren für praxisorientierte und fundierte Wissensvermittlung in Unternehmensfragen auf höchstem Niveau. FORUM ist 100% Tochter von Springer Science + Business Media, einem der weltweit führenden Anbieter für Wissenschafts- und Fachliteratur. Das breit gefächerte Angebot umfasst Konferenzen und Tagungen zu aktuellen Entwicklungen, aber auch Seminare und mehrtägige Lehrgänge. Im Jahre 2007 nahmen mehr als 30.000 Führungskräfte aus nahezu allen Ländern Europas und aus den Vereinigten Staaten an über 1.400 Veranstaltungen der FORUM-Institute teil.
Marken- und Produktpiraterie boomt – umfassender Schutz des geistigen Eigentums ist erforderlich
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Mittelstaedt - Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
openPR - Der Anteil an gefälschter Markenware wird zunehmend größer. Nach Einschätzung der Internationalen Handelskammer beträgt er im weltweiten Handel etwa 10 %. Dies entspricht einen Umsatzvolumen von ca. 500 Millionen Euro.
Eine kürzlich erschienene Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young belegt, dass europäischen Herstellern jährlich ein Schaden in Höhe von ca. 35 Milliarden Euro, durchschnittlich 2 % ihres Jahresumsatzes, entsteht.
Nicht nur die „Klassiker“ Bekleidung, Accessoires, Zigaretten und Tonträger werden gefälscht, der Trend geht unterdessen zu Konsumgütern wie Arzneimitteln und Kosmetika. Im Jahr 2006 wurden mehr als 2,5 Millionen nachgeahmte Medikamente und 1,6 Millionen Kosmetika bzw. Pflegemittel aus dem Verkehr gezogen. Sogar für Hersteller von Getränken und Nahrungsmitteln wird Produktpiraterie inzwischen zu einem großen Problem.
Gefälschte Waren beeinträchtigen nicht nur das Image von Unternehmen und Marke und führen zu einem massiven Verlust von Arbeitsplätzen, sondern können auch erhebliche gesundheitliche Risiken für den Verbraucher mit sich bringen. Die Fälschungen sind zum Teil so professionell gestaltet, dass ein Laie sie nicht vom Originalprodukt zu unterscheiden vermag.
Der deutsche Markenverband setzt sich deshalb dafür ein, dass Markenpiraterie als Straftatbestand im Strafgesetzbuch aufgenommen wird.
Es empfiehlt sich für die Hersteller, ihr geistiges Eigentum umfassend schützen zu lassen. Umfassend bedeutet nicht nur, Abwehrstrategien gegen Markenverletzer zu entwickeln, sondern ein Produkt von der Konzeption über die Herstellung und den Vertrieb hinaus zu betreuen, sowie den Markenschutz beständig zu überwachen und aufrecht zu erhalten.
Die Kanzlei MITTELSTAEDT bietet mit ihrem Kanzleiprodukt SIP® ein qualifiziertes Beratungspaket für ebendiesen kontinuierlichen Schutz von geistigem Eigentum an. Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hinweis: Am 1. September ist ein neues Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums in Kraft getreten, das die Rechte von Herstellern gegen Produktpiraterie stärken soll. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website www.designvocat.com
© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht
RA Axel Mittelstaedt Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz Richard-Strauss-Str. 3 50931 Köln Tel. 02 21 9 40 62-0 Fax. 02 21 9 40 62-62 Homepage: Designvocat Email:
Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln. Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung. Unsere klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht.
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
- Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
- Bewertung des Geistigen Eigentums
- Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
- Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
BMJ Newsletter Patentverfahren werden beschleunigt
Patentverfahren werden beschleunigt
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Patentrechtsmodernisierungsgesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und vereinfacht das Rechtsmittelsystem.
“Mit dieser Novelle stärken wir den Patentstandort Deutschland nachhaltig. Die Gerichtsverfahren können künftig schneller ablaufen, die Anmeldung von Patenten wird vereinfacht. Allein bei den Berufungsverfahren in Patentsachen rechnen wir mit einer Halbierung der Verfahrensdauer. Die Reform kommt der gesamten Wirtschaft zu Gute, die auf Erfindungen als Rohstoff der Wissensgesellschaft angewiesen ist. Ein wirksamer und effizienter Rechtsschutz für Erfindungen hilft, das Innovationspotential unserer Wirtschaft voll auszuschöpfen und Arbeitsplätze zu schaffen”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Kernstück des Gesetzentwurfs sind Verbesserungen beim sog. Nichtigkeitsverfahren. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.
In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien künftig ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So wissen die Parteien besser, worauf es dem Gericht ankommt, und sie können ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt. Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Bisher muss im Berufungsverfahren regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwändig ist. Nach der Reform soll das nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein. Nach dem geltenden Verfahrensrecht eröffnet die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt der gesamte Stoff der ersten Instanz muss erneut verhandelt werden. Künftig wird sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.
Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. In Zukunft soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. “In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch”, erklärte Zypries.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Gabriele Heyse, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse@bmj.bund.de Bundesjustizministerium
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