Neuheitsschädlichkeit

Aus Erfinder-Wiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Vorzeitige Veröffentlichungen von Erfindungen sind neuheitsschädlich! Wenn Kenntnisse oder Ideen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, gehören sie grundsätzlich zum Stand der Technik. Einer nachfolgenden Patentanmeldung stehen diese Kenntnisse oder Ideen dann wegen des absoluten Neuheitsbegriffs des Patentrechts neuheitsschädlich entgegen. Die Anforderung der Neuheit beim Gebrauchsmuster ist unterschiedlich zum Patent!

Ausnahmeregelungen: Neuheitsschonfrist


Beim Gebrauchsmusterrecht gibt es eine 6-monatige Neuheitsschonfrist für eigene Vorbenutzung oder Beschreibung. Also auch nach einer Veröffentlichung oder sonstigen Bekanntgabe einer Erfindung kann der Erfinder noch ein Gebrauchsmuster für diese Erfindung erhalten, wenn er innerhalb von 6 Monaten vor der ersten Anmeldung ein Gebrauchsmuster beantragt. Hierbei sei zu beachten, dass dieses Recht kein unbeteiligter Dritter in Anspruch nehmen darf. Es besteht in diesem Fall nicht mehr die Möglichkeit, innerhalb der [Prioritätsfrist] ein Patent zu erlangen.

Ausstellungspriorität


Das öffentliche Ausstellen auf einer anerkannten [Messen und Aktionen|Messe] (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) des Objekts der Gebrauchsmusteranmeldung ist dann nicht neuheitsschädlich, wenn die Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung der Messe/Ausstellung eingereicht wurde.

Schriftliche Vorbeschreibungen


Beim Gebrauchsmuster sind nur schriftliche Vorbeschreibungen neuheitsschädlich. Um ein Patent erhalten zu können muss auf jegliche Vorveröffentlichung verzichtet werden.

Vorbenutzung im Ausland


Eine Vorbenutzung eines Gebrauchsmuster-Objekts ist nur bei Vorbenutzung im Inland neuheitsschädlich. Eine Vorbenutzung im Ausland hat keinen Einfluss auf die Neuheitsschädlichkeit im Inland.

Offensichtlicher Missbrauch


Beruht eine Bekanntgabe einer Erfindung auf einem offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des (späteren) Anmelders, gibt es auch im Patentrecht eine 6-monatige Schonfrist.


Wann ist eine Idee der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Wenn ein unbegrenzter Kreis von Personen von einer Idee/Erfindung Kenntnis nehmen konnte !

Es gibt jedoch auch Gründe, bei der eine vorzeitige Veröffentlichung angestrebt wird. In diesem Fall sollte man sich auf die genannte "Öffentlichkeit" nicht verlassen, sondern eine schriftliche Beschreibung als "Antrag" beim [Deutsches Patentamt|Patentamt] einreichen. Hier erhält man als Beleg der Anmeldung den gelochten Datumsstempel auf der Kopie des eingereichten Dokuments.


Schlagwörter: Neuheit, Geheimhaltung

Persönliche Werkzeuge
Kategorie Übersicht