Urheberrecht
- KreativtresorDer Kreativtresor ist ein Save für geistiges Eigentum. Ohne einen sicheren Nachweis für die Urheberschaft eines Werkes können Dritte nämlich sehr leicht Ideen oder Konzepte eines Urhebers "klauen". Ideeller und finanzieller Verlust des Betroffenen wird nicht ersetzt. Es gibt ohne Nachweis kaum eine Chance auf dem rechtlichen Wege Schadensersatz durchzusetzen.
Ideenbunker.de mit neuem Betreiber - Durch professionelles Know-how zum Erfolg
Pressemitteilung von: Six Offene Systeme GmbH www.ideenbunker.de
openPR - Stuttgart, 28.10.2008: Mit Ideenbunker.de, der „Plattform zum effektiven Schutz vor Ideenklau“, unterstützt die Six Offene Systeme GmbH Kreative dabei, Urheberrechtsansprüche durchsetzen zu können. Der Ideenbunker bietet kreativ Schaffenden wie Musikern, Drehbuchautoren, Software-Entwicklern, Freelancern, Agenturen und vielen anderen die Möglichkeit, urheberrechtsschutzfähiges Material digital hinterlegen und zertifizieren zu lassen. Dazu lädt der Nutzer sein Werk in Form einer Datei per Internet auf den Ideenbunker, wo diese abgespeichert und eingelagert wird. Die Hinterlegung wird zertifiziert, womit im Falle eines Rechtsstreites bewiesen werden kann, dass der Einlieferer bereits zum ausgewiesenen Zeitpunkt das Werk kannte. Das Spektrum der Möglichkeiten zum Schutz des geistigen Eigentums reicht von der Sicherung von Audio-, Bild-, Präsentations- und Textentwürfen über die Hinterlegung von technischen und wissenschaftlichen Innovationen bis hin zur „bunkerung“ von komplexem Software Know-how.
“Wir finden diese Idee super und können den Ideenbunker nur weiterempfehlen. Wir wären froh gewesen, wenn es eine solche Plattform schon in unseren Anfängen gegeben hätte,” kommentiert die Band Die Happy.
Weitere Informationen finden Sie unter Ideenbunker
Six Offene Systeme GmbH Am Wallgraben 99 D-70565 Stuttgart Fon +49 (0) 711 990 91-0 Fax +49 (0) 711 990 91-99 Mail
Die Six Offene Systeme GmbH mit Hauptsitz in Stuttgart gehört zu den renommierten Anbietern von Enterprise-Content-Management (ECM)-Systemen im deutschsprachigen Raum. Das Kernprodukt „SixCMS“ ist eine flexible und leistungsstarke Plattform für die unternehmensweite Erfassung, Verwaltung und zielgruppenspezifische Verwertung von digital vorliegenden Inhalten in unterschiedlichen Medien. Mit dem erfolgreichen Launch von „AdSix“, der Vermarktungsplattform für Werbeplätze, positionierte sich Six bereits erfolgreich. Durch die Übernahme von Ideenbunker.de soll der Portalbetrieb der Six Offene Systeme GmbH weiter ausgebaut werden.
Weitere Informationen unter six
Designer aufgepasst
Lange Zeit war es Designern nicht möglich, ihre Produktgestaltungen EU-weit vor Nachahmern zu schützen ohne viel Geld und Zeit zu investierten. Beinahe unbemerkt von der Öffentlichkeit half das Europäische Parlament dem nun ab: Ab dem 01.04.2003 besteht die Möglichkeit der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Harmonisierungsamt in Alicante/Spanien, das EU-weiten Schutz der Erscheinungsform eines neuen Erzeugnisses gewährt. Völlig neu, da in nur wenigen Mitgliedsländern bislang praktiziert, ist das bereits seit 06.03.2002 existente nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses entsteht durch die einfache Offenbarung der Gestaltung. Was unter “Offenbarung” nach Art. 7 der Verordnung ((EG) Nr. 6/2002 des RATES vom 12.12. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstanden werden darf, ist allerdings noch unklar. Reicht bereits eine einzige unscheinbare Veröffentlichung auf einer regionalen Messe in einem kleinen Mitgliedstaat, um für die gesamte EU Schutz zu beanspruchen? Muss es auf einer internationalen Messe ausgestellt werden? Reicht die tatsächliche Nutzung im normalen Verkehr? Und ab wann kann der Schutz dann beansprucht werden? Wie soll der Zeitpunkt der Offenbarung nachgewiesen werden? Unsicherheiten, die daraus resultieren, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch sehr jung ist und noch keine Judikatur besteht. Was liegt also näher, als das Internet zu nutzen? Es gewährleistet die Veröffentlichung der Erscheinungsform des Erzeugnisses zu einem nachweisbaren Zeitpunkt. Der Designpublisher hat sich zum Ziel gesetzt, preiswert, geordnet und öffentlichkeitswirksam neue Gestaltungen im Internet zu präsentieren und damit dem Erfordernis der “Offenbarung” zu genügen. Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft - BMJ
Am 1. September 2008 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Außerdem wird der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:
Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden.
Beispiel: Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden k&oum l;nnen, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde.
Auskunftsansprüche Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z. B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u. a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.
Beispiele:
1. Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen “offensichtlichen Rechtsverletzung” kann jetzt auch der Dritte, d. h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die “Herkunft und den Vertriebsweg” der Waren in Anspruch genommen werden.
2. Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
Künftig kann M vom Acces-Provider direkt Auskunft velangen. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs ist, dass die zugrundeliegende Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Auf diese Weise kann M eine Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz vorbereiten. Um den Verletzer zu ermitteln, muss er nicht mehr den Umweg über das Strafverfahren nehmen.
Kann der Auskunftsverpflichtete - wie der Acces-Provider im Beispiel - die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen, ist für die Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Verkehrsdaten sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand.
Schadensersatz Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre - als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.
Beispiel: Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche er folgreich durchzusetzen.
Vorlage und Sicherung von Beweismitteln Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern. Grenzbeschlagnahmeverordnung Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.
Beispiel: Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.
Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor.
Schutz geographischer Herkunftsangaben Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten “Spreewälder Gurken”. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen. Urteilsbekanntmachung Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse@bmj.bund.de Bundesjustizministerium
Urheberrecht - Vorschaubilder (thumbnails) dürfen nur im Einverständnis mit dem Urheber veröffentlicht werden
Pressemitteilung von: Praetoria Rechtsanwälte openPR - Das Bereithalten von fremden urheberrechtlich geschützten Bildern als Vorschaubilder (thumbnails) im Internet stellt ein urheberrechtsverletzendes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Auch die Verwendung von verkleinerten, aber vollständigen Darstellungen des Originalwerkes verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte des Urhebers. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Schutzgegenstands in veränderter Form stellt grundsätzlich eine öffentliche Zugänglichmachung auch des Originalschutzgegenstands dar.
Die Internetsuchmaschine Google betreibt unter der Domain www.google.de neben der allgemeinen Suchfunktion eine auf Bilder beschränkte Suche, die dem Auffinden grafischer Informationen im Internet dient (Bildersuche). Dagegen wehrte sich ein Urheber und machte geltend, dass die Wiedergabe seiner Werke als Vorschaubilder in der Bildersuche eine urheberrechtlich relevante Werknutzung darstelle. Das Landgericht Hamburg gab ihm mit Teilurteil vom 26.09.2008 (Az.: 308 O 42/06) Recht.
Damit wird die Rechtsprechung erneut bestätigt, dass eine urheberechtsverletzende "Vervielfältigung" nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werks in veränderter Form darstellt , soweit keine eigenschöpferischen Züge vorliegen. Das ist jedoch bei Fotos in der Regel nie der Fall. Deshalb sollten zunächst die Urheberrechte geklärt werden, bevor Fotos verwendet werden.
Urheberrecht - Eigentümer eines Werkes haben u.U. kein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Praetoria Rechtsanwälte (openPR) - Der Eigentumserwerb beinhaltet nicht automatisch das Recht ein urheberrechtlich geschütztes Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. Der Urheber ist als Schöpfer des Werkes gem. § 19 a UrhG Inhaber des Rechtes, dieses öffentlich zugänglich zu machen. Daran ändert es nichts, dass er das Werk veräußert. Gem. § 44 Abs. 1 UrhG räumt der Urheber eines Werkes mit dessen Veräußerung dem Erwerber grundsätzlich kein Nutzungsrecht ein. Abweichende Vereinbarungen müssten ausdrücklich vertraglich geregelt werden.
Ein Künstler wehrte sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes im Internet. Der Urheber hatte eine von ihm geschaffene Zeichnung veräußert. Der neue Eigentümer stellte diese in ein Internetauktionsportal, über das Kunstwerke öffentlich verkauft ("versteigert") werden können, ein. Die Zeichnung wurde auf Betreiben des Urhebers von dessen Verfahrensbevollmächtigtem zurück "ersteigert". Nach dem Erwerb verblieb die Abbildung der Zeichnung zunächst für mehr als eine Woche in dem Internetportal. Erst nach dem Eingang einer hierauf gerichteten Abmahnung des Urhebers gegen die Betreiber des Internetauktionsportals wurde die Zeichnung von der Internetseite entfernt. Das OLG Köln gab dem Urheber mit Urteil vom 26.09.2008 (Az.: 6 U 111/08) Recht. Dem Urheber stehe aus § 19 a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung trotz Veräußerung zu. Dieses Recht sei verletzt worden, weil die Abbildung noch am Tage nach dem Ablauf der Wochenfrist auf der Internetseite der Antragsgegner abrufbar war.
Das zeigt, dass Urheberrechte und Eigentümerrechte nicht immer deckungsgleich sind. Das Eigentum an einem urheberrechtlich geschütztem Werk berechtigt zwar zur uneingeschränkten materiellen Verfügung über die Sache. Im Zweifel erlangt der Erwerber jedoch kein immaterielles Nutzungsrecht. Deshalb sollten zunächst die Nutzungsrechte geklärt werden, bzw. eine Vereinbarung zur Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte vereinbart werden.
Markus Thoms Gronau -Rechtsanwalt- Praetoria Rechtsanwälte Elbchaussee 98 22763 Hamburg
Tel.: 040 414313150 Fax.: 040 38089359-88
Die Praetoria Rechtsanwälte haben ihren Sitz in Hamburg und sind auf die bundesweite, rechtliche Betreuung von IT-Unternehmen spezialisiert (IT-Recht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht).
§ 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert
Nach der heutigen Zustimmung des Bundesrates ist es auch künftig zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
“§ 52a des Urheberrechtsgesetzes ist für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland wichtig. Er erlaubt Schulen und Hochschulen, Unterricht, Forschung und Lehre besser und aktueller zu gestalten. Daher ist es gut, dass diese Regelung weitere vier Jahre erhalten bleibt. Bei einer erneuten Evaluierung im Jahr 2012 werden wir hoffentlich endgültig feststellen können, dass sich die Vorschrift in der Praxis bewährt hat und alle Rechtsinhaber auch ihre angemessene Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erhalten”, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
§ 52a UrhG wurde durch das Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichen Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach einer ersten Evaluierung der Praxis im Jahr 2006 war eine abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 wurde die Befristung vor diesem Hintergrund um zwei Jahre verlängert.
Die letzte Evaluierung hat gezeigt, dass § 52a UrhG für die Hochschulen eine wichtige Regelung ist, die es ihnen ermöglicht, Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber auch im Bereich der Schulen gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung. Die Erfahrungen der Schulen mit der Nutzung des Intranets waren durchgehend positiv. Das Gesetz muss aber auch in der Praxis eine angemessene Vergütung für Rechtsinhaber gewährleisten. Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine dritte Evaluierung, um die der Deutsche Bundestag das Bundesministerium der Justiz gebeten hat, wird eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern.
Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Gabriele Heyse, Dr. Isabel Jahn, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse@bmj.bund.de Bundesjustizministerium
Abmahnung mit horrenden Anwaltskosten ?
openPR - Aufgrund der geänderten Rechtslage im Bereich der Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen sollten Sie Abmahnungen die Ihnen ab nach dem 1.9.2008 zugestellt werden genau prüfen lassen.
Der BSZ e.V. kann hier mit Hilfe seines im e-commerce Recht spezialisierten Vertrauensanwalt Dirk Witteck von der in Aschaffenburg beheimateten Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, Kleberstrase 6-8, 63739 Aschaffenburg, www.rechtsanwalt-witteck.de eine Überprüfung Ihrer Abmahnung gewährleisten.
Durch das zum 1.9.2008 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert.
Abmahnungen Durch das neue Gesetz wird den massiven Rechnungen der Abmahnanwälte ein Riegel vorgeschoben. Oft beinhalten die so genannten Abmahnschreiben im Bereich einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzungen neben Schadenersatzansprüchen der angeblichen Rechteinhaber wesentlich höhere Kostenrechnungen der eingeschalteten Rechtsanwälte, die sich zumeist an aberwitzig hohen Gegenstandswerten orientieren. Hier ist eine Überprüfung dringend geboten. Mit anwaltlicher Hilfe über den BSZ e.V. können so extrem hohe Kosten der Abmahnanwälte auf einen geringen Fixbetrag reduziert werden. Entsprechende Änderungen wurden zum 1.9.2008 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt.
Der BSZ e.V. bietet Betroffenen hierzu seine Hilfe an. Betroffene können ihre Abmahnschreiben dem BSZ e.V. zur Weiterleitung und Überprüfung an die BSZ e.V. Vertrauensanwälte übersenden. Die Anwälte können dann schnell sagen , was zu tun ist, bzw. in welcher Weise geholfen werden kann um die lästigen Abmahnanwälte in die Schranken zu weisen.
Betroffene können sich dem BSZ® e.V.Anti-Abmahn-Service anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780 Internet: Fachanwalt Hotline
Direkter Link zum Anmeldeformular für den BSZ e.V. Annti-Abmahn-Service www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileform…
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a 64807 Dieburg Ansprechpartner Horst Roosen Telefon: 06071-823780 Telefax:06071-23295 e-Mail: Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Klagen und deren Abwehr
Es spricht vieles dafür, gerade im gewerblichen Rechtsschutz einen Spezialisten hinzuzuziehen, Es lauern nämlich zahlreiche Gefahren in den besonderen (vielfach nicht einmal gesetzlich geregelten) Instituten des gewerblichen Rechtsschutzes wie z.B. Abmahnung, Unterlassungs / Verpflichtungserklärung, Abschlußerklärung und Anschlußabmahnung sowie im Verfügungsverfahren. Hinzu kommen ausgeprägte regionale Unterschiede in der diesbezüglichen Rechtsprechung.
Anwaltliche Hilfe gerade in Abmahnungsfällen ist dringend geraten und auch ihr Geld wert. Sogar wenn Sie das abgemahnte Verhalten gar nicht fortsetzen wollen, Sie sich also in der Sache nicht mit dem Abmahner streiten möchten, steht immer noch die Frage, wieviel Sie Ihr Nachgeben kosten wird (Höhe der gegnerischen Anwaltskosten, Schadensersatz usw.). Anwaltliche Beratung hilft, solche Folgekosten gering zu halten, so dass dadurch die Kosten der anwaltlichen Beratung oftmals mehr als aufgewogen werden
Abmahnung eBay Verkauf – Was tun bei Marken- und Urheberrechtsverletzungen?
Donnerstag, 04. September 2008
Pressemitteilung von: GGR Rechtsanwälte
RA Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)
openPR - Sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Verkäufer bergen Käufe und Verkäufe sowie andere Transaktionen, die über eine Online-Plattform wie eBay oder Amazon abgewickelt werden vielfältige Gefahren.
In der Regel wirkt sich die Gefahr in Form einer Abmahnung oder Klage aus.
Die Rechtsprechung zeigt sich in der Handhabung uneins, die Verunsicherung wächst.
Nachfolgend sollen daher die wichtigsten Eckpunkte dargestellt werden, die es zu beachten bzw. zu vermeiden gilt.
Vor dem Verkauf
Im Vorfeld lassen sich die meisten Fehler vermeiden, die später teure Folgen nach sich ziehen können. Daher sollte der Verkäufer vor dem Verkauf der Ware sicherstellen, dass es sich bei der angebotenen Ware um kein Plagiat handelt bzw. dass die Ware frei von Rechten Dritter ist.
Selbstverständlich ist dies in der Praxis schwerlich zu prüfen, da die wenigsten über die nötige Sachkunde verfügen und die Herkunft der Waren oftmals nicht bekannt ist.
Höchste Vorsicht ist jedenfalls dann geboten, wenn die Waren aus dem osteuropäischen und asiatischen Raum stammen. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass vor allen Dingen China, urheberrechtliche Schutzbestimmungen teilweise vollends ignoriert.
Im Zweifel sollte daher vom Verkauf abgesehen werden, da der Kaufertrag die späteren Kosten, die in einem gerichtlichen Verfahren drohen nicht aufwiegen wird.
Das Anbieten reicht für Marken- oder Urheberrechtsverstoß aus
Viele Nutzer der virtuellen Kaufhäuser unterliegen dem Irrtum, dass erst der Verkauf der Waren zu einer Rechtsverletzung führe. Dem ist nicht so. Durch das Anbieten der Waren kann es bereits zu einer Marken- oder Urheberrechtsverletzung Dritter kommen.
Wichtig ist jedoch, dass es für die Verteidigung und die Abwehr der Ansprüche der Gegenseite sehr wohl einen Unterschied macht, ob die Waren nur angeboten oder aber tatsächlich verkauft wurden.
Das „Verfifizierte Rechteinhaber Programm VeRI“
Im Falle einer möglichen Rechtsverletzung erhalten die Anbieter eine Nachricht von eBay, dass möglicherweise durch das Angebot gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt worden seien.
Ein Verstoß steht damit nicht fest, sondern wird lediglich behauptet. Das Kind ist somit noch nicht in den Brunnen gefallen!
Diese Benachrichtigung ist Ausfluss des sog. „VeRI“ Schutzprogramms, welches von eBay ins Leben gerufen wurde.
eBay erklärt das Programm mit folgenden Worten:
„Das VeRI-Programm unterstützt die Inhaber immaterieller Schutzrechte, wie Urheber-, Marken- und sonstiger gewerblicher Schutzrechte, beim Melden und Entfernen von Angeboten, die diese Rechte verletzen… …Hintergrund des VeRI-Programms ist, dass es vereinzelt vorkommen kann, dass gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Marken), Urheber- und Leistungsschutzrechte oder sonstige immaterielle Rechte durch Angebote auf dem eBay-Marktplatz verletzt werden. eBay hat größtes Interesse daran, derartige Rechteverletzungen zu unterbinden. Bitte beachten Sie aber, dass nicht eBay, sondern einzig der Anbieter für die Inhalte seiner Angebote verantwortlich ist. Rechteinhaber müssen sich daher für alle Maßnahmen, die über die Entfernung des Angebotes hinausgehen, grundsätzlich an den Anbieter wenden…“
Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung ist nachvollziehbar, dass eBay größtes Interesse daran hat, Rechtsverletzungen zu unterbinden, da die Plattform sich ansonsten selbst haftbar machen könnte. Das Programm dient demnach in erster Linie dem Eigenschutz und führt nebenbei dazu, dass die Nutzer, die die unterstellten Rechtsverletzungen begangen haben sollen „ans Messer geliefert werden“.
eBay weist im Rahmen seiner Erklärungen zu dem Programm VeRI auf folgendes hin:
„Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Artikel zu Unrecht entfernt wurde oder Sie weitere Informationen erhalten moechten, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit dem Rechteinhaber in Verbindung zu setzen.“
Diese „Empfehlung“ führt in den meisten Fällen dazu, dass die Betroffenen dies auch sofort in die Tat umsetzen und sich dabei um Kopf und Kragen reden.
Es kann daher nur davon abgeraten werden, sich direkt mit den Rechteinhabern in Verbindung zu setzen, zumal sich nicht diese am anderen Ende der Leitung befinden, sondern deren Anwälte, die nur darauf warten, eine entsprechende Abmahnung zu versenden.
eBay-Angebot wurde entfernt – Verstoß gegen das Markenrecht – was tun?
Sofern der Erhalt der Abmahnung noch aussteht, kann diese durch Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verhindert werden. Allein aus diesem Grunde sollte im Vorfeld eine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite unterbleiben und eine genaue Prüfung des Sachverhaltes erfolgen.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Nach Erhalt der Abmahnung ist eine Prüfung des Falles selbstverständlich, will man weitere Kosten vermeiden. Im Rahmen der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Zahlung der Kosten für die Inanspruchnahme der Anwälte durch die Rechteinhaber. Höchst umstritten ist dabei sowohl die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Kostentragung unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Insoweit bedarf es einer klärenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die es anzustreben gilt.
Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Meist beachten die Betroffenen lediglich die geforderten Summen, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein, die die Abgabe einer Unterlassungserklärung bewirkt. Die Unterlassungserklärung kann als zivilrechtlicher Vertrag verstanden werden, an den der Unterzeichner 30 Jahre lang gebunden ist!
Die Abgabe der Erklärung sollte daher wohl überlegt sein.
Es tauchen immer wieder laienhaft formulierte Unterlassungserklärungen im Internet auf. Diese können in Einzelfällen von der Gegenseite akzeptiert und angenommen werden.
Mahnbescheid erhalten
In vielen Fällen erhalten die Betroffenen einen gerichtlichen Mahnbescheid, der Sie zur Zahlung bewegen soll. Dieser Mahnbescheid ist nicht mit einem Urteil zu verwechseln. Die Kanzleien der Rechteinhaber gehen diesen Weg, da er kostengünstig ist, wenig Arbeit verursacht und den Anschein erweckt, dass die geforderte Summe tatsächlich gezahlt werden muss. Jetzt gilt es, sich zur Wehr zu setzen und Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Widerspruch nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden kann.
Einstweilige Verfügung erhalten
Das Instrument der einstweiligen Verfügung wird ebenfalls gerne genutzt, um Angst und Schrecken zu verbreiten. Auch hiergegen ist in jedem Fall ein fristgerechtes Vorgehen dringend anzuraten. Ignorieren hilft an dieser Stelle ebenso wie beim Mahnbescheid nicht weiter, da sowohl der Mahnbescheid als auch die einstweilige Verfügung nach Ablauf der entsprechenden Fristen die Wirkung eines Urteils haben.
Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht
Abhängig vom Streitwert und / oder den Rechtsnormen, auf die die Ansprüche gestützt werden können gerichtliche Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht oder Landgericht stattfinden. Dabei ist nur im Verfahren vor dem Landgericht eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben. Sinnvoll ist allerdings allein aus Gründen der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung in allen Verfahren.
Die Mitteilungen über das VerI – Programm werden bei allen Verstößen veranlasst, also bei Urheber-, Marken- und Medienrechtsverstößen ebenso wenn Spiele und Software betroffen sind.
Urheberrecht
Das Urheberrecht dient dem Schutz geistiger Schöpfungen. Das Buch, das von einem Autor verfasst wurde, unterliegt dem Schutz des Urheberrechts. Ebenso Werke der Musik, Filmwerke, Karten, Pantomimische Werke usw. Sozusagen alles, was als Produkt einer geistigen Schöpfung gesehen werden kann. Geschützt wird dabei nicht die abstrakte Idee, sondern das sichtbare Endprodukt, das so genannte Werk.
Das Urheberrecht spielt auch im Internet eine bedeutende Rolle.
So ist in der Regel Originalsoftware ebenso geschützt wie Suchmaschinen, Browser, email- Programme usw..
Beispiele:
• Umwandlung von Wave- in Mp3-Dateien. • Die Umwandlung einer Musik – CD in eine Mp3-Datei ist grundsätzlich erlaubt, solange dabei kein technischer Schutzmechanismus umgangen wird. Die Veröffentlichung der umgewandelten Datei (bspw. Angebot zum Download im Internet; Abspielen auf einer Schuljahres – Abschlussfeier) hingegen ist strikt verboten. • Download eines Bildes. • Es ist verboten, sich das Bild eines Künstlers, Photographen usw. herunterzuladen, um dieses dann auf der eigenen Homepage zu platzieren. Es sei denn, der Künstler hat einer Vervielfältigung oder Verbreitung des Bildes zugestimmt. Dies ist in der Regel nicht der Fall.
Grundsätzlich verboten sind:
• graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik • vollständige Vervielfältigungen von Büchern oder Zeitschriften • Vervielfältigungen von Computerprogrammen • Vervielfältigungen wesentlicher Teile einer Datenbank
Verstöße gegen das Urheberrecht können wie auch im Markenrecht zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen. Im Rahmen der eBay Verkäufe sollte darauf geachtet werden, dass keine Raubkopien verkauft werden, da die Musik- und Filmindustrie ein wachsames Auge haben.
Markenrecht
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Die folgenden Marken bzw. Waren sollten nur verkauft werden, wenn eine entsprechende Berechtigung erwiesen ist:
• Abercrombie & Fitch • Adidas • Armani • Baby Born • Barbara Wood • Barbie • Breil • Breitling • Boss • Cartier • Chanel • Chopard • Delayne69 • Diesel • Dior • Dupont • Ed Hardy • Esprit • Festina • Gucci • IWC • Jil Sander • Joop • Lacoste • La Martina • Lancome • Laura Biagotti • Levis • Longines • Louis Vouitton • Mexx • Nike • Pampolina • Partylite • Paul Gaultier • Prada • Princess • Rado • Ralph Lauren • Rolex • Seiko • Spyder • Svarowski • Tag Heuer • Tissot • Tupperware • Versace • Zara • Zippo
Hier ist daher äußerste Vorsicht geboten.
Medien und Software
Im Bereich Medien und Software sollte darauf geachtet warden, dass PC-Spiele als auch Software-Programme vielfältigen Schutz genießen.
Fazit:
Letzten Endes muss der Verkäufer der Waren die Konsequenzen tragen, die ein unberechtigter Verkauf herbeiführen kann.
Dennoch sollten vorschnelle Aktionen vermieden werden.
RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)
GGR Rechtsanwälte Jean-Pierre-Jungels-Str. 10 55126 Mainz
tel.: 06131-6237990 fax: 06131-6233896
mail: web: ggr-rechtsanwälte
Die Kanzlei GGR Rechtsanwälte aus Mainz betreut bundes- und europaweit (insb. Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich) Privatpersonen als auch Unternehmen schwerpunktmäßig in allen Bereichen des Medienrechts.
Aufgrund der Komplexität und Dynamik des Medienrechts bzw. Multimediarechts ist spezielles Know How für eine erfolgreiche Mandatsannahme erforderlich, welches in der klassischen Juristenausbildung nicht vermittelt wird.
Die Anwälte der Kanzlei GGR Rechtsanwälte aus Mainz wurden mit dem akademischen Grad eines Master of Laws im Medienrecht ausgezeichnet und zählen somit zu den wenigen Rechtsanwälten und Medienrechtlern in Deutschland, die eine entsprechende medienrechtliche Qualifikation nachweisen können.
Im Rahmen dieses international anerkannten Studienganges beim Mainzer Medieninstitut wurden unsere Experten in den speziellen Gebieten des Medienrechts ausgebildet. Unsere Anwälte sind daher mit allen Fragen des Medienrechts (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, E-Commerce, IT-Recht, Musikrecht, Fotorecht, Presserecht, Verlagsrecht, Sportrecht, Medienstrafrecht, Abmahnung etc.) ebenso vertraut wie mit den charakteristischen wirtschaftlichen Eigenheiten der Multimedia- und IT-Branche.
Aufgrund der vermehrten Abmahnungen durch folgende Kanzleien
- Simon und Partner aus Wiesbaden
- U+C Rechtsanwälte (ehemals KUW) aus Regensburg
- Schindler Boltze (SBR) Rechtsanwälte aus Karlsruhe
- Rasch Rechtsanwalt aus Hamburg
- Waldorf Rechtsanwälte aus München
- Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe
- Kornmeier Rechtsanwälte aus Frankfurt
- Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte aus Augsburg
- Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann Rechtsanwälte aus Frankfurt
- Cramer von Clausbruch, Steinmeier, Cramer (CSC) Rechtsanwälte aus Berlin
- Stefan Auffenberg Rechtsanwalt aus Dortmund
wegen Filesharing /P2P / Urheberrechtsverletzungen, die derzeit in Deutschland kursieren, nehmen sowohl Rechtsanwalt Gulden, LL.M. (Medienrecht) als auch Rechtsanwalt Röttger, LL.M. (Medienrecht) Termine auch außerhalb der Sprechzeiten wahr. Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so setzen Sie sich bitte mit unseren Rechtsanwälten in Mainz in Verbindung!
Urheberrecht, Lizenzen und Verträge – Neuer Ratgeberband Recht für Autoren klärt Schriftsteller auf
Pressemitteilung von: Frankfurter Taschenbuchverlag
openPR - Das Buch ist vollendet, doch ist die Arbeit des Autors damit noch nicht vorüber. Es gilt nun, das Werk der Öffentlichkeit zu präsentieren, was bedeutet, dass man als unerfahrener Schreiberling in Verhandlungen mit Buchverlagen, Literaturagenten und Filmproduzenten treten sollte, will man den Traum vom eigenen Buch tatsächlich umsetzen. Aus der Reihe „Wissen kompakt für Autoren“ liefert der neue Ratgeberband „Recht für Autoren“ von Christian Jaensch und Franz. F. Frank einen leichtverständlichen und äußerst hilfreichen Wegweiser durch den Paragraphendschungel des literarischen Betriebs.
Der angehende Buchautor erhält nicht nur Hilfestellung in Bezug auf Urheber- und Lizenzrechte, sondern zusätzlich einige Informationen dazu, was es zu beachten gibt, wenn fremdes Material im eigenen Werk verwendet wird oder wie der eigene Buchtitel geschützt werden kann. Außerdem wird die Verlagssuche aus dem rechtlichen Blickwinkel beleuchtet, ebenso wie die Bindung an Agenten oder Verwertungsgesellschaften. Zusätzlich wird beantwortet, welche Bedeutung Buchpreisbindung, Markenrecht und Wettbewerbsschutz für die eigene schriftstellerische Tätigkeit haben können.
Im Anhang dieses Ratgebers finden sich die wichtigsten Gesetzestexte und empfohlenen Muster-Verlagsverträge. So kann der Band „Recht für Autoren“ auch dem Juristen dienen, der einen schnellen Überblick und notwendige Detailinformationen benötigt.
Buchhandel und Medienredaktionen wird empfohlen, kostenfreie Lese- bzw. Rezensionsexemplare direkt beim Verlag anzufordern.
Christian F. Jaensch / Franz F. Frank: Wissen kompakt für Autoren: Recht für Autoren Frankfurter Taschenbuchverlag GmbH 13,2 cm x 21 cm, Softcover 200 Seiten 12,80 € (D) sFr 23,70 13,20 € (A) ISBN: 978-3-937909-74-5
Frankfurter Taschenbuchverlag GmbH Großer Hirschgraben 15 D-60311 Frankfurt a.M.
Tel.: 069-40894-0 Fax: 069-40894-194 E-Mail:
Frankfurter Taschenbuchverlag Frankfurter Verlagsgruppe
Der FRANKFURTER TASCHENBUCHVERLAG pflegt ein Sach- und Fachbuchprogramm, das durch ausgewählte Belletristik Ergänzung findet. Besonders bekannt sind die Ratgeber Wissen kompakt für Autoren und die Literarischen Miniaturen der hundertjährigen Literaturpreisträgerin Ilse Pohl. Der FRANKFURTER TASCHENBUCHVERLAG liefert außerdem die Buchreihen der DEUTSCHEN HOCHSCHULSCHRIFTEN DHS und des Wissenschaftsverlags DR. HÄNSEL-HOHENHAUSEN aus, die seit 1987 erscheinen. In der Backlist werden über 3.000 Titel geführt. Der FRANKFURTER TASCHENBUCHVERLAG ist eine Kapitalgesellschaft der FRANKFURTER VERLAGSGRUPPE HOLDING AG.
Expertengutachten zum Notarkostenrecht
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Vorschlag der Expertenkommission "Reform der Notarkosten" für ein neues Notarkostenrecht entgegengenommen.
Die Struktur der seit über 70 Jahren geltenden Kostenordnung ist nicht mehr zeitgerecht. Die gesamte Kostenordnung - also die Regelungen für die Notare wie auch die Regelungen für die Gerichte im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - sollen in der nächsten Legislaturperiode grundlegend neugefasst werden. Die Novelle des Notarkostenrechts soll das Recht einfacher und transparenter machen und zugleich die Modernisierung des Justizkostenrechts abrunden, deren wesentlicher Teil mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz bereits 2004 abgeschlossen wurde.
Folgende Vorschläge für eine strukturelle Modernisierung der Notarkosten hat die von Zypries eingesetzte Kommission aus Vertretern der Notare, der Länder, der Richterschaft und des Bundesjustizministeriums erarbeitet:
Das Notarkostenrecht soll für den Anwender und für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlicher werden. Dazu soll es klar und übersichtlich strukturiert werden, insbesondere soll die von wenigen Ausnahmen abgesehen alleinige Zuständigkeit der Notare für das Beurkundungsverfahren im Aufbau der Kostenordnung ihren Niederschlag finden. Während die derzeitigen Gebührenregelungen noch von der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beurkundung ausgehen und für die Notare lediglich die entsprechende Anwendung der für die Gerichte geltenden Regelungen anordnen, sollen diese Regelungen künftig unmittelbar für die Notare gelten. Gebühren- und Auslagentatbestände sollen übersichtlich in einem Kostenverzeichnis transparent dargestellt und an den Aufbau der übrigen Kostengesetze angeglichen werden. Jede notarielle Tätigkeit, für die der Notar Gebühren oder Auslagen erheben kann, soll künftig abschließend im neuen Recht aufgeführt werden. Dabei soll auf Auffangtatbestände verzichtet werden, damit sich der Rechtsuchende darauf verlassen kann, dass nur für die ausdrücklich im Kostenverzeichnis genannten Tätigkeiten Gebühren erhoben werden. Die Gebührenregelungen sollen leistungsorientierter ausgestaltet werden; dies gilt in besonderem Maße für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren und für von einem Notar gefertigte Entwürfe. Bei einer Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung soll in besonderem Maß der Situation der Notare in strukturschwachen Regionen Rechnung getragen werden. Insbesondere die Gebühren im untersten Wertbereich sollten daher angehoben werden, da sie regelmäßig bei weitem nicht kostendeckend sind. In Tätigkeitsbereichen, in denen starre Gebühren zu unangemessenen Ergebnissen führen können, sollen Rahmengebühren eingeführt werden. Für Tätigkeiten, die mit festen Gebühren nicht sachgerecht entgolten werden können, wie beispielsweise eine Tätigkeit als Mediator oder Schlichter, soll eine Gebührenvereinbarung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden. Die Kommission enthält sich konkreter betragsmäßiger Vorschläge für eine Anpassung der Gebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung. Sie gibt lediglich Hinweise, worauf nach ihrer Auffassung das Augenmerk des Gesetzgebers bei einer Neuregelung gerichtet sein sollte.
"Wir werden nun in einem nächsten Schritt durch umfangreiche Erhebungen in der notariellen Praxis ermitteln, wie sich der Kommissionsvorschlag auf das Einkommen der Notare auswirken würde. Von dem Ergebnis dieser Erhebungen wird es abhängen, in welcher Form und in welchem Umfang die Vorschläge der Kommission in einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz einfließen werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.
Dokumente Expertenkommission Reform der Notarkosten - Entwurf der Kostenordnung
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
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Bundesjustizministerium
Schadensberechnung im Urheberrecht
Pressemitteilung von: Praetoria Rechtsanwälte
openPR - Das deutsche Urheberrecht zeigt den hohen Entwicklungsstand unseres Rechtssystems. Rechte bestehen nicht nur an allem was greifbar ist, sondern auch an geistigen Schöpfungen. Werden die gesetzlich eingeräumten Urheberrechte verletzt, steht neben dem Anspruch auf Unterlassung insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe und die Berechnung des zu ersetzenden Schadens bietet Anlass für Auseinandersetzungen.
Inhalt I. Urheberrechtlicher Schutz II. Schadensersatzanspruch um Urheberrecht III. Höhe des Schadensersatzanspruches IV. Berechnungsansätze V. Schadenserhöhungspositionen VI. Fazit
I. Urheberrechtlicher Schutz Die Urheberrechtdiskussion ist uralt. Schon Luther bezeichnete jeden Nachdruck als einen Raub an fremdem Gut. Spätestens mit der Erfindung des Buchdrucks bemühte sich die Jurisprudenz, geistige Schutzrechte des Verfassers und des Verlegers an dem Inhalt des Buches zu konstruieren. Durch die Digitalisierung der Medien intensiviert sich der Ruf nach einem effektiven Schutz des Urheberrechts. Im deutschen Urhebergesetz (UrhG) ist verankert, dass Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe des Gesetzes zugunsten der Urheber geschützt sind. Folgerichtig sind neben der Inhaltsbestimmung der Rechte des Urhebers auch die Abwehrrechte geregelt. Beiseite der Abwehr gehört zu einem effektiven Schutz auch der Wiedergutmachungsanspruch. Wie bei jedem Schadensersatzanspruch ist dessen Höhe streitbar.
II. Schadensersatzanspruch im Urheberrecht Der Anspruch auf Schadensersatz im Urheberrecht ist in § 97 UrhG neben dem Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung geregelt. Der Anspruch entsteht, wenn die Verletzungstatbestände der §§ 15 ff. UrhG (Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Zugänglichmachen etc.) beeinträchtigt wurden. Werden urheberrechtlich geschützte Texte, Fotos, Videos etc. ohne Erlaubnis des Urhebers übernommen, liegt regelmäßig eine Vervielfältigung iSd. § 16 UrhG vor. Werden urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit direkt oder über Medien wie das Internet zugänglich gemacht, begeht der Verletzer eine weitere Verletzungshandlung (§§ 17-22 UrhG). Voraussetzung für ein pekuniären Schadensersatzanspruch ist ein Schuldvorwurf von zumindest fahrlässigem Handeln. Dabei ist die Fahrlässigkeitsgrenze schnell überschritten. Ein Unterlassungsanspruch besteht sogar verschuldensunabhängig (Landgericht Hamburg, Urteil vom 7.5.2008 Az.: 310 O 339/07).
III. Höhe des Schadensersatzanspruches Die Höhe eingetretenen Schadens ist vom Verletzten selbst zu bestimmen. Sodann muss die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches nicht nur konkret im gerichtlichen Verfahren dargelegt werden, sondern im Bestreitensfalle auch bewiesen werden können. Als adäquate Bestimmung des Schadens im Urheberrecht hat sich neben dem entgangenen Gewinn die so genannte Lizenzanalogie durchgesetzt. Die Grundsätze der Lizenzanalogie besagen, dass der Schaden in der Höhe besteht, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Zur Vereinfachung werden dabei zumeist die hinsichtlich der Werke einschlägigen branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife als Maßstab der Schadensberechnung angeführt, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Tz. 23 - Pressefotos). Neben diesen, dem Grunde nach Durchschnittswerten ist es jedoch auch möglich ein eigenes Lizenzvergütungssystem als Schadensberechnung zugrunde zu legen. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.3.2009 zum Aktenzeichen I ZR 42/06 entschieden. Soweit sich die Schadenshöhe an den Angeboten des Nutzungsberechtigten orientiere, müsse dieser aber beweisen, dass er in der Vergangenheit tatsächlich Verträge zu den von ihm angeführten Konditionen abgeschlossen hat. Nur wenn ihm dieser Beweis gelänge, könnten diese Konditionen auch im Gerichtrechtsverfahren Geltung beanspruchen.
Was tut man jedoch, wenn derartige Berechnungsgrundlagen nicht vorhanden sind, es sich also z.B. um AGB handelt, welche nicht an Dritte zur Nutzung übertragen werden? Dann muss eine Schadensschätzung vorgenommen werden.
IV. Berechnungsansätze Durch die Rechtsprechung des BGH (s.o.) wurde bestätigt, dass es neben der Schadensschätzung zumindest zwei Ansätze zur konkreten Berechnung des Schadens im Urheberrecht gibt.
1. Zum einen kann die Höhe des Schadensersatzes sich an statistischen Durchschnittswerten orientieren, die in den jeweiligen Werkbereichen als marktüblich gelten. 2. Zum anderen ist es jedoch auch möglich sich zur Bestimmung des Schadensersatzes am eigenen Vergütungssystem zu orientieren. Hinzu tritt im letzteren Fall jedoch die Beweisfälligkeit, dass das Vergütungssystem bereits ausgeübt wurde.
In unserer Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass neben dieser groben Weichenstellung zur Schadensberechnung auch eine Feinabstimmung interessengerecht erscheint. So kommt es neben den zu Grunde gelegten Vergütungssystemen auf den Verbreitungszweck, den Verbreitungsgrad, das Verbreitungsgebiet und die Verbreitungsdauer zur Bestimmung eines angemessenen fiktiven Lizenzbetrages an. Entsprechend ist zunächst einmal fraglich, ob das urheberrechtlich verletzte Werk zu redaktionellen oder werblichen Zwecken genutzt wurde. Sodann ist zu bestimmen, über welche Medien die Verletzungshandlung stattgefunden hat. Entsprechend muss ermittelt werden, ob die Verletzungshandlung über Print-, Fernseh-, Internet oder sonstige Medien verbreitet wurde. Darüber hinaus muss zur Bestimmung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr festgestellt werden, auf welche Regionen sich die Verbreitung beschränkt. Schließlich muss noch festgestellt werden, wie lange die Nutzung beabsichtigt war. Dabei kommt es nur auf die Absicht - die grundsätzlich als unbegrenzte Nutzung angenommen wird - nicht auf die tatsächlichen Umstände an. Denn der Verletzer soll sich nicht mit dem Argument exkulpieren, er habe das Werk nur in einem geringerem Umfang genutzt, als es einem vertraglichen Lizenznehmer möglich gewesen wäre (vgl. BGH GRUR 1990, 353, 355 unter 3.c - Raubkopien; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).
Die Schadensschätzung stellt gegenüber der Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine Notlösung dar. Mangels Berechnungsgrundlage sind die Ergebnisse sehr vage. Zur Durchsetzbarkeit vor Gericht empfiehlt es sich gleichfalls zur Schadensschätzung die vorbezeichneten Kriterien zur Feinabstimmung einzuhalten. Relevant ist wiederum die Nutzungsdauer. Kann nicht festgestellt werden, wie lange das Werk beispielsweise im Internet unbefugt verwendet wurde, so können die Gerichte nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 11 U 6/02) von einem Zeitraum von 3 Monaten ausgehen. Weitere Kriterien sind Bekanntheit und Qualität des Werkes. Bei einer Internetnutzung spielen auch die Zugriffszahlen eine Rolle: Wurde auf das unbefugt kopierte Werke in erheblicher Zahl auf der Website zugegriffen, so dürfte der Schadensersatz auch entsprechend höher ausfallen. Schließlich ist auch eine Steigerung der Eigenwerbung bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen: Wurde infolge der übernommenen Werke (etwa Bilder, Videos) das eigene Suchmaschinenranking erheblich verbessert, so erhöht dies auch die Schätzung des eingetretenen Schadens.
V. Schadenserhöhungspositionen Flankierend kann zusätzlich zum vorgestellten materiellen Schaden auch ein so genannter immaterieller Schaden geltend gemacht werden. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler können gemäß § 97 Abs.2 UrhG auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Praxisfälle sind beispielsweise:
· die Entstellung des Werks, · unterbliebene Nennung des Urhebers am Werk ( § 13 UrhG)
Die Rechtsprechung gewährt diesbezüglich einen prozentualen Zuschlag auf die als Schadensersatz zugesprochene Lizenzgebühr. Die Höhe des Zuschlags ist bei verschiedenen Gerichten uneinheitlich. Zuschläge von bis zu 100% sind üblich.
VI. Fazit Die Erfahrung zeigt dass ein Schadensersatzanspruch gerichtlich nur durchsetzbar ist, wenn dessen Höhe individuell berechnet wurde. Eine interessengerechte Schadensberechnung hängt von vielen Einzelfaktoren ab. Eine pauschale Bestimmung der Schadensersatzhöhe scheidet aus. Die obigen Ausführungen ermöglichen zumindest eine vorläufige Schätzung; entweder um eigene Ansprüche zu ermitteln oder aber drohende Schadensersatzansprüche durch die Übernahme fremder urheberrechtlich geschützter Ideen abschätzen zu können. Sowohl bei der Geltendmachung eines angemessenen Schadensersatzes gegenüber dem Verletzer als auch der möglichen Abwehr eines überhöhten Schadensersatzbegehrens empfiehlt sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Markus Thomas Gronau - Rechtsanwalt - Praetoria Rechtsanwälte Elbchaussee 98 22763 Hamburg
Tel.: 040 414313150 Fax.: 040 38089359-88
Die Praetoria Rechtsanwälte haben ihren Sitz in Hamburg und sind spezialisiert auf die bundesweite, rechtliche IT-Rechtsberatung. Besonderes Gewicht wird bei der anwaltlichen Beratung auf die Rechtsgebiete IT-Recht (insb. IT-Vertragsrecht), Internetrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Medien- und Urheberrecht sowie damit in Verbindung Arbeits- und Gesellschaftsrecht gelegt. Es bestehen Fachanwaltschaften zum IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz. Angestrebt wird eine enge, partnerschaftliche Verbindung zum Mandanten, um diesen vor Haftungsrisiken zu sichern und langfristig ein Maximum an Rechtssicherheit zu erreichen.
Urheberschutz im Internet - CoSee findet wasserzeichenmarkierte Medien
Pressemitteilung von: Fraunhofer SIT PR Agentur: mpr marketing public relations promotion Die Fraunhofer-Ausgründung CoSee GmbH (www.cosee.biz) in Darmstadt recherchiert ab sofort auf Basis des "MediaSearch Framework" von Fraunhofer nach Urheberrechtsverletzungen im Internet
openPR - Medien aufspüren, Wasserzeichen auslesen, Piraten verfolgen Kundenfreundliche Alternative zu teurer DRM-Technik Start für Fraunhofer-Spin-Off CoSee
Darmstadt, 25.6.2009 - Die CoSee GmbH (wcosee.biz) sucht ab sofort im Kundenauftrag nach Urheberrechtsverletzungen im Internet. Forscher des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie haben die Firma gegründet und das in Darmstadt entwickelte “MediaSearch Framework” lizenziert und weiterentwickelt. Damit können Unternehmen automatisiert nach digitalen Musikdateien, Hörbüchern, Videos oder e-Books suchen, die im Internet verbreitet werden - vorausgesetzt, die Multimedia-Daten sind mit digitalen Wasserzeichen markiert.
“Diese Wasserzeichen sind seit Jahren im Markt erprobt, sicher, einfach einzubringen und im Gegensatz zu DRM-Kopierschutztechniken kundenfreundlich”, so Patrick Wolf, Geschäftsführer von CoSee. “Weil sie aber nur einen passiven Schutz bieten, braucht es eine aktive Suche nach diesen Daten auf Tauschbörsen oder Internetplattformen wie YouTube. Sonst haben Wasserzeichen keine Wirkung.” Von Hand wäre dies natürlich viel zu aufwändig - deshalb hat das Gründerteam einen speziellen Suchdienst entwickelt.
Die Grundlagen des MediaSearch Framework wurden von CoSee-Gesellschafter Konstantin Diener im Rahmen seiner Masterarbeit bei Fraunhofer entwickelt. Dort forscht seit Jahren der dritte CoSee-Gesellschafter Dr.-Ing. Martin Steinebach, Schöpfer der Fraunhofer-Container-Technologie. Mit Container-Wasserzeichen lassen sich große Datenmengen kostengünstig und ohne merkliche Zeitverzögerung mit Wasserzeicheninformationen markieren. So können zum Beispiel beim Kauf in einem Online-Shop während des Downloads Informationen über Kauf bzw. Käufer eingebettet werden.
“Freilich”, so betont Wolf, “suchen wir auch nach Wasserzeichen anderer Hersteller, falls unsere Kunden solche bereits nutzen.” Digitale Wasserzeichen generell sind auch nach Meinung unabhängiger Fachleute in der Praxis nicht zu entfernen, ohne die Qualität der Trägerdatei so zu schädigen, dass sie praktisch unbrauchbar wird. Dann ist das Produkt jedoch auch uninteressant für illegale Nutzer, richtet also keinen wirtschaftlichen Schaden mehr an.
Was Lieschen Müller findet, finden wir auch
Das MediaSearch Framework ahmt den menschlichen Benutzer nach, indem es sich mit wechselnden IP-Adressen aus den Adressräumen ganz normaler Internet-Zugangsprovider einwählt. Das Framework verhält sich bei der automatisierten Suche nach digitalen Medien also wie ein Mensch - “was Lieschen Müller findet und herunterlädt, finden wir auch”, das hat Wolf tausendfach erprobt. “Exotische Verstecke von illegalen Dateien könnten uns entgehen”, sagt Wolf, “aber die sind ohnehin wirtschaftlich irrelevant - die findet auch der normale Benutzer nicht.” Und wollten Internet-Anbieter IP-Adressen blockieren, würden also auch Tausende menschliche Nutzer von den illegal angebotenen Daten ferngehalten - nicht die schlechteste Alternative für den Inhaber der Rechte an den geschützten Werken.
Überhaupt geht es den Darmstädter Unternehmensgründern um einen ausgewogenen, maßvollen Umgang mit Eigentumsrechten in der digitalen Gesellschaft. Kritisch sieht Wasserzeichen-Forscher Steinebach insbesondere DRM-Systeme, Methoden zum “Digital Rights Management”, die Multimediadateien an bestimmte Endgeräte binden. Denn solche Systeme können dazu führen, dass man selbst legal erworbene und auf CD gebrannte Musikstücke nicht auf jedem Player, z.B. im Auto, hören kann. Und auch manch Betreiber von Online-Portalen, der in der Vergangenheit auf DRM gesetzt hat, sei heute nicht mehr glücklich mit der teuren, serviceaufwändigen und kundenunfreundlichen Technik, die im Tagesgeschäft immer wieder zu Verärgerung führe.
Wasserzeichen statt Kopierschutz
“Hier sind die digitalen Wasserzeichen eine echte Alternative”, so Steinebach. “Der ehrliche Kunde kann seine gekauften Daten auf jedem beliebigen Gerät ohne technische Probleme und ohne Qualitätsverlust abspielen und speichern, er kann sogar Kopien auf CD oder USB-Sticks herstellen. Aber wer unehrlich ist und die Dateien an andere weitergibt, kann Probleme bekommen. Denn wenn die Dateien letztendlich auf Tauschbörsen landen, können sie dort gefunden und mit Hilfe des Wasserzeichens dem ursprünglichen Käufer zugeordnet werden.” Vollständig ist die Abschreckungswirkung der Wasserzeichen erst mit einem automatisierten Suchverfahren, wie es CoSee jetzt anbietet.
“Wie unsere Kunden letztlich mit den Suchergebnissen umgehen, bleibt ihnen überlassen. Sie sind aber nicht mehr gezwungen, die Staatsgewalt einzuschalten, um z.B. die Herausgabe von IP-Adressen von Piraten zu erzwingen. Sie können über das schon beim ursprünglichen legalen Kauf eingebettete und wiedergefundene Wasserzeichen den untreuen Kunden gezielt direkt ansprechen”, so Wolf. Ob dies nun eine Abmahnung, eine Ermahnung, eine Schadensersatzforderung oder eine Strafanzeige sei - das bleibe dem Verkäufer überlassen. Juristischer Beistand ist aber eingeplant. “Als Partner haben wir von vorneherein eine Darmstädter Anwaltskanzlei mit Erfahrung im Medienrecht gefunden, an die wir unsere Kunden gerne weitervermitteln. Dennoch ist unser Kunde natürlich völlig frei, ganz ohne Anwalt oder mit einem anderen Anwalt seiner Wahl zu arbeiten.”
Zukunftssichere Technologie und Geschäftsmodell
Die CoSee-Gründer sind sicher, dass die Suchtechnologie zukunftssicher ist - schließlich ist das Wasserzeichen untrennbarer Teil des geschützten Werks. Solange man auf das Werk zugreifen kann, solange kann man auch das Wasserzeichen auslesen - egal, ob das geschützte Werk in einer klassischen Tauschbörse, bei Rapidshare, BitBlinder oder im StealthNet gefunden wird. Auch das Geschäftsmodell, so Wolf, berge noch einiges Potenzial - “natürlich kann man mit dem MediaSearch Framework auch wasserzeichenimprägnierte Bilder aus Online-Katalogen finden, die Fälscher physischer Produkte - Schuhe, Handtaschen, Textilien, Medikamente, Werkzeuge oder was auch immer - mit Vorliebe in ihren Verkaufsportalen einsetzen, um Authentizität vorzutäuschen und eigene Produktionskosten zu sparen.” Damit kann man dann noch nicht unbedingt den Produktfälscher dingfest machen, aber man weiß immerhin, wo die Plagiate angeboten werden und kann versuchen, dagegen vorzugehen. Andere Dienstleistungen, die angeboten werden, sind zum Beispiel Marktstudien zur Effizienzbewertung von viralem Marketing - so lassen sich preisgünstig die Verbreitungswege kostenlos verteilter Musikstücke oder Videos nachvollziehen.
Wasserzeichen - unhörbar, unsichtbar
Die Wasserzeichen-Technologie des Fraunhofer SIT für Hörbücher und Musikstücke basiert auf nicht hörbaren Differenzen bei Lautstärke und Tonhöhe, die vom menschlichen Ohr nicht wahrgenommen und ohne Kenntnis des Einbettungsalgorithmus und des Wasserzeichencodes auch mit Computerhilfe nicht festgestellt werden können - und was nicht messbar ist, kann auch nicht zielgerichtet entfernt werden. Eingebettete Wasserzeichen verschlechtern nicht die hörbare Tonqualität. Entsprechende Wasserzeichen-Versionen für Bilder und Videos sind ebenfalls verfügbar.
Bildmaterial und Text mit weiterführenden Links bei www.mpr-frankfurt.de oder auf Anfrage.
Weiterführende Informationen: www.cosee.biz www.sit.fraunhofer.de/projekteundthemen/WasserzeichenCont…
Antwortabschnitt per Post oder Fax an 069 71 03 43 46 oder an mpr marketing public relations promotion, Bockenheimer Landstr. 17-19, 60325 Frankfurt am Main
CoSee findet wasserzeichenmarkierte Medien
( ) Bitte schicken Sie mir den Pressetext per E-Mail an: ( ) Bitte schicken Sie mir Bildmaterial per E-Mail an: ( ) Bitte nehmen Sie mich in den Presseverteiler für CoSee auf.
Absender:
CoSee GmbH Pressekontakt: c/o Michael Kip, mpr Bockenheimer Landstr. 17-19 60325 Frankfurt am Main Tel. +49 69 71 03 43 45 Fax +49 69 71 03 43 46
Fraunhofer-Institut für Sichere Informations-Technologie Rheinstr. 75, 64295 Darmstadt Pressekontakt: Oliver Küch Tel. +49 6151 869-213 www.sit.fraunhofer.de
Wir entwickeln und vermarkten Such- und Schutzdienstleistungen für digitale Medien im Internet. Hierzu zählt insbesondere das Auffinden von mit Wasserzeichen markierten Werken zum Zwecke des Urheberschutzes.
Schon seit Jahren werden am Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie, kurz Fraunhofer SIT, erfolgreich digitale Wasserzeichen-Verfahren für Audio-, Video- und Bilddaten entwickelt. Es zeigte sich bald, dass es zu einem vollständigen Schutz nicht ausreicht, zu schützende Werke nur mit Wasserzeichen zu versehen. Bevor man ein Wasserzeichen aus einem Werk auslesen kann, muss das Werk zunächst einmal gefunden werden. Hieraus entstand das MediaSearch Framework, das heute die technologische Grundlage für die Dienstleistungen der CoSee GmbH bildet.
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