Prioritätsfrist

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Die Prioritätsfrist für [Gebrauchsmuster- und Patentanmeldung|Gebrauchsmuster, Patent] beträgt 12 Monate. Beim Geschmacksmuster und der Marke beträgt die Prioritätsfrist 6 Monate.

Ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung hat man innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, Verbesserungen mit einer zweiten Anmeldung, welche den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält, anzumelden oder zusätzliche [Auslandsanmeldung|Anmeldungen im Ausland] vorzunehmen.

Beispiele

  • Eine [Null-Euro-Anmeldung] wurde eingereicht. Ohne Anmeldekosten hat man einen Überlegungszeitraum in der man das Erfundene ohne Einschränkungen benutzen, veröffentlichen, verkaufen und bewerben kann, ohne [Neuheitsschädlichkeit] zu riskieren. Man kann sich seine Öffentlichkeit dabei selbst aussuchen, da Null-Euro-Anmeldungen vom Patentamt nicht veröffentlicht werden. Innerhalb von 12 Monaten kann unter Bezug auf die Priorität der zuerst eingereichten Anmeldung ein Patent oder [Auslandsanmeldung|PCT] "nachgereicht" werden.
  • Für ein bereits in Deutschland angemeldetes Patent kann innerhalb von 12 Monaten seit der Anmeldung beispielsweise in Österreich ein Gebrauchsmuster beantragt werden. Bei Anmeldungen im Ausland liegt also der Vorteil darin, dass die Anmeldungen in den verschiedenen Ländern nicht gleichzeitig vorgenommen werden müssen. Im übrigen hat man Zeit sich zu überlegen, ob weitere Anmeldungen im Ausland vorgenommen werden sollen.

Schlagwörter: Priorität