Geheimhaltung
Wann ist Geheimhaltung geboten? Mit einer Erfindung sollte man sich abgesehen vom Patentanwalt nicht an Dritte wenden, solange sie nicht geschützt ist!
Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist keine besonders gute Absicherung, da es kaum beweisbar wäre, wenn weitere Personen von der gewählten "Vertrauensperson" informiert würden! Wenn irgendwo auf der Welt die zu schützende Erfindung auf dem Markt auftaucht oder ein Schutzrecht angemeldet wird, wie könnte man nachweisen, dass ein Bruch der GHV vorliegt? Der Nutznieser wird behaupten, er sei selbst auf die Idee gekommen.
Hier noch mehr Artikel zu dem Thema:
- Mustervertrag der LMU München.
- Mustervertrag der IHK Stade.
- Mustervertrag der IHK Frankfurt.
Es gibt Fälle, in denen Geheimhaltung auch nach der Antragabgabe zu empfehlen ist, dafür sind solche Vereinbarungen eher geeignet.
Andererseits ist Geheimniskrämerei nach der Einreichung des Schutzantrags oft nicht der richtige Weg!
Kritik zu seiner Erfindung sollte man sich nicht verschliessen. In der Diskussion findet man oft zu den besten Lösungswegen. Auch bei Interesse, die Erfindung / Lizenz zu verkaufen, soweit dies überhaupt möglich ist, ist es vielen Erfindern ein befremdlicher Gedanke z.B. im Internet für seine Erfindung zu werben!
Schlagwörter: Geheimhaltung, Priorität