Gebrauchsmuster oder Patent

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(:title Gebrauchsmuster oder Patent:)

Vorraussetzungen Grundsätzlich können Erfindungen, die neu sind und einen erfinderischen Schritt aufweisen, sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Die zu schützende Erfindung muss in jedem Fall gewerblich nutzbar sein. Es können nur technische Lösungen geschützt werden, keine Ideen.

Unterschiede Dauer des Schutzrechts

  • Der Gebrauchsmusterschutz dauert 3 Jahre und kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden.
  • Das Patent kann ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden.

Anwendbarkeit Technische und chemische Verfahren können patentiert, aber nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Anmeldeverfahren

  • Beim Gebrauchsmuster wird nicht geprüft, ob es die Idee schon einmal gegeben hat. Es kann also sein, dass das Gebrauchsmuster nach seiner Erteilung angefochten wird. Das muss nicht mal der Inhaber eines älteren Schutzrechts sein, es genügt schon, wenn jemand nachweisen kann, dass es diese Idee schon länger gibt. In einem eventuell auftretenden Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt beim Gebrauchsmuster erst nachträglich eine Prüfung.
  • Beim Patent wird die Idee mit dem Stand der Technik verglichen.....Das erteilte Patent besagt, dass die Idee neu ist. Es kann aber immer noch sein, dass jemand irgendwo auf der Welt eine alte Zeitung findet, in der diese Idee beschrieben war. Wenn das der Fall ist, dann gehört die Idee zum Stand der Technik, die geforderte [Neuheitsschädlichkeit|Neuheit] fehlt und das Patent kann angefochten werden. Einen absoluten Schutz dagegen gibt es nicht, denn auch das Patentamt kann unmöglich alle weltweit veröffentlichten Dokumente prüfen.

Das Gebrauchsmuster ist also einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu bekommen, aber die Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird, ist höher. Das wirkt sich natürlich auch auf seinen Verkaufswert aus.

Vom Gebrauchsmuster zum Patent Ein Patent kann innerhalb der [Prioritätsfrist] nachträglich aus einem Gebrauchsmuster heraus beantragt werden. Ebenso können innerhalb dieser Frist im Ausland aus einem Patent auch Gebrauchsmuster abgeleitet werden.

Welches Schutzrecht sollte gewählt werden? Die Schutzdauer und das patentamtliche Verfahren beider Schutzrechtsarten sind zudem unterschiedlich:

Die [Neuheitsschädlichkeit|Neuheit] und Erfindungshöhe wird beim Gebrauchsmuster zunächst nicht geprüft, hier zeigen sich teilweise sehr unterschiedliche Anforderungen zum Patent.


Schlagwörter: Patente, Gebrauchsmuster