Die Buchung femder Marken als Google-Adword bleibt gefährlich – endgültige Rechtslage noch ungeklärt.


Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Moebius LL.M.
Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M. Fachanwalt für IT-Recht
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In zwei aktuellen Beschlüssen vom 11. Februar 2010 erklärte das Landgericht Braunschweig noch einmal deutlich, dass seiner Ansicht nach die Buchung einer fremden Marke als Adword im Rahmen einer Werbekampange bei Google verboten sei.

Eine Hausbaufirma hatte einen Spezialisten für Internetmarketing damit beauftragt, eine Google-Adwordkampagne für sie durchzuführen. In diesem Rahmen kam die Marketingagentur auf die verhängnisvolle Idee, die Marke eines bundesweit bekannten Fertighausherstellers bei Google als Adword zu buchen.

Nach Kenntnisnahme der an die Hausbaufirma gerichteten Abmahnung der Markeninhaberin hin teilte die Marketingagentur ihrer abgemahnten Autraggeberin mit, dass Oberlandesgericht Frankfurt habe am 05.03.2008 “eindeutig festgelegt, dass Markennamen als Keywörter bei google-Adwords verwendet werden dürfen”. Die Marketingagentur versicherte: “Angedrohte gerichtliche Schritten haben keinerlei Aussicht auf Erfolg.”

Offensichtlich war dem Inhaber der Agentur entgangen, dass die von ihm als eindeutig beantwortete Rechtsfrage von mehreren Oberlandesgerichten in Deutschland unterschiedlich bewertet wird. Die Oberlandesgerichte Dresden, Braunschweig, Stuttgart und München haben eine Markenrechtsverletzung bejaht, in Köln, Frankfurt und Düsseldorf wurde diese verneint. Derzeit ist diese vom Bundesgerichtshof im Verfahren zum Az.: I ZR 125/07 an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Frage noch unbeantwortet.

Das Landgericht Braunschweig gibt auf diese Frage jedoch nach wie vor eine gleichlautende Antwort, hält eine Rechtsverletzung bei der Buchung einer fremden Marke bei Google für gegeben und teilte dies auch unmißverständlich mit, nachdem allseits strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden.

www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_9-0-31…

Auch hinsichtlich der an ihn selbst gerichteten Abmahnung der Markeninhaberin irrte der Spezialist für Internetmarketing. Seinem Vorschlag “dann bitte auch die Telekom abmahnen, die stellt nämlich unsere Internetleitung zur Verfügung, ohne deren Dienstleistung könnten wir unseren Job gar nicht durchführen. Also machen Sie sich nicht lächerlich!” folgte weder die mit dem Verfahren beauftragte Kanzlei, noch das Landgericht Braunschweig:

www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_9-0-31…

Festzuhalten bleibt, dass Internetdienstleister und Auftraggeber gut beraten sind, die Finger von fremden Marken zu lassen, bis der Europäische Gerichtshof endgültig entschieden hat, ob die Verwendung einer fremden Marke als Adword bei Google zulässig ist. Bis dahin droht jedenfalls in den Bezirken der genannten Oberlandesgerichte weiterhin Ungemach.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt fuer Informationstechnologierecht
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Ich wurde als Rechtsanwalt am Amtsgericht Burgwedel, Landgericht Hannover sowie am Oberlandesgericht Celle zugelassen. Bis auf die beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen postulationsfähigen Rechtsanwälte darf seit dem 1. Juni 2007 jeder Anwalt vor jedem Amts- Land- und Oberlandesgericht in Deutschland auftreten. Meine Zulassung als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland ist verbunden mit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Celle, Bahnhofstraße 5, 29221 Celle. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung für Rechtsanwälte und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem seit 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Vergütungsverzeichnis.

Ich bin Fachanwalt für IT-Recht, habe den Ergänzungsstudiengang Rechtsinformatik im Rahmen des European Legal Informatics Study Programme (EULISP) an der Universität Hannover und der Universität Leuven mit dem akademischen Grad Master of Laws, LL.M. abgeschlossen. Neben der Vermittlung von technischen Grundlagen im Bereich der Informationstechnologie waren Lehrinhalte des zweisprachigen Studiums EDV- und Informationsrecht, Telekommunikations- und Medienrecht, Datenschutzrecht, Recht der elektronischen Transaktionen, Softwarevertragsrecht, Recht des E-Commerce, Recht der Elektronischen Signatur und Europäische Grundlagen des IT-Rechts.

Veröffentlicht von: Belzebub

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