Abmahnung eBay Verkauf – Was tun bei Marken- und Urheberrechtsverletzungen?

Pressemitteilung von: GGR Rechtsanwälte
RA Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)
RA Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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(openPR) – Sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Verkäufer bergen Käufe und Verkäufe sowie andere Transaktionen, die über eine Online-Plattform wie eBay oder Amazon abgewickelt werden vielfältige Gefahren.

In der Regel wirkt sich die Gefahr in Form einer Abmahnung oder Klage aus.

Die Rechtsprechung zeigt sich in der Handhabung uneins, die Verunsicherung wächst.

Nachfolgend sollen daher die wichtigsten Eckpunkte dargestellt werden, die es zu beachten bzw. zu vermeiden gilt.

Vor dem Verkauf

Im Vorfeld lassen sich die meisten Fehler vermeiden, die später teure Folgen nach sich ziehen können.
Daher sollte der Verkäufer vor dem Verkauf der Ware sicherstellen, dass es sich bei der angebotenen Ware um kein Plagiat handelt bzw. dass die Ware frei von Rechten Dritter ist.

Selbstverständlich ist dies in der Praxis schwerlich zu prüfen, da die wenigsten über die nötige Sachkunde verfügen und die Herkunft der Waren oftmals nicht bekannt ist.

Höchste Vorsicht ist jedenfalls dann geboten, wenn die Waren aus dem osteuropäischen und asiatischen Raum stammen. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass vor allen Dingen China, urheberrechtliche Schutzbestimmungen teilweise vollends ignoriert.

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Im Zweifel sollte daher vom Verkauf abgesehen werden, da der Kaufertrag die späteren Kosten, die in einem gerichtlichen Verfahren drohen nicht aufwiegen wird.

Das Anbieten reicht für Marken- oder Urheberrechtsverstoß aus

Viele Nutzer der virtuellen Kaufhäuser unterliegen dem Irrtum, dass erst der Verkauf der Waren zu einer Rechtsverletzung führe. Dem ist nicht so. Durch das Anbieten der Waren kann es bereits zu einer Marken- oder Urheberrechtsverletzung Dritter kommen.

Wichtig ist jedoch, dass es für die Verteidigung und die Abwehr der Ansprüche der Gegenseite sehr wohl einen Unterschied macht, ob die Waren nur angeboten oder aber tatsächlich verkauft wurden.

Das „Verfifizierte Rechteinhaber Programm VeRI“

Im Falle einer möglichen Rechtsverletzung erhalten die Anbieter eine Nachricht von eBay, dass möglicherweise durch das Angebot gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt worden seien.

Ein Verstoß steht damit nicht fest, sondern wird lediglich behauptet. Das Kind ist somit noch nicht in den Brunnen gefallen!

Diese Benachrichtigung ist Ausfluss des sog. „VeRI“ Schutzprogramms, welches von eBay ins Leben gerufen wurde.

eBay erklärt das Programm mit folgenden Worten:

„Das VeRI-Programm unterstützt die Inhaber immaterieller Schutzrechte, wie Urheber-, Marken- und sonstiger gewerblicher Schutzrechte, beim Melden und Entfernen von Angeboten, die diese Rechte verletzen…
…Hintergrund des VeRI-Programms ist, dass es vereinzelt vorkommen kann, dass gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Marken), Urheber- und Leistungsschutzrechte oder sonstige immaterielle Rechte durch Angebote auf dem eBay-Marktplatz verletzt werden. eBay hat größtes Interesse daran, derartige Rechteverletzungen zu unterbinden. Bitte beachten Sie aber, dass nicht eBay, sondern einzig der Anbieter für die Inhalte seiner Angebote verantwortlich ist. Rechteinhaber müssen sich daher für alle Maßnahmen, die über die Entfernung des Angebotes hinausgehen, grundsätzlich an den Anbieter wenden…“

Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung ist nachvollziehbar, dass eBay größtes Interesse daran hat, Rechtsverletzungen zu unterbinden, da die Plattform sich ansonsten selbst haftbar machen könnte.
Das Programm dient demnach in erster Linie dem Eigenschutz und führt nebenbei dazu, dass die Nutzer, die die unterstellten Rechtsverletzungen begangen haben sollen „ans Messer geliefert werden“.

eBay weist im Rahmen seiner Erklärungen zu dem Programm VeRI auf folgendes hin:

„Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Artikel zu Unrecht entfernt wurde oder Sie weitere Informationen erhalten moechten, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit dem Rechteinhaber in Verbindung zu setzen.“

Diese „Empfehlung“ führt in den meisten Fällen dazu, dass die Betroffenen dies auch sofort in die Tat umsetzen und sich dabei um Kopf und Kragen reden.

Es kann daher nur davon abgeraten werden, sich direkt mit den Rechteinhabern in Verbindung zu setzen, zumal sich nicht diese am anderen Ende der Leitung befinden, sondern deren Anwälte, die nur darauf warten, eine entsprechende Abmahnung zu versenden.

eBay-Angebot wurde entfernt – Verstoß gegen das Markenrecht – was tun?

Sofern der Erhalt der Abmahnung noch aussteht, kann diese durch Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verhindert werden. Allein aus diesem Grunde sollte im Vorfeld eine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite unterbleiben und eine genaue Prüfung des Sachverhaltes erfolgen.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Nach Erhalt der Abmahnung ist eine Prüfung des Falles selbstverständlich, will man weitere Kosten vermeiden.
Im Rahmen der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Zahlung der Kosten für die Inanspruchnahme der Anwälte durch die Rechteinhaber.
Höchst umstritten ist dabei sowohl die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Kostentragung unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

Insoweit bedarf es einer klärenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die es anzustreben gilt.

Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Meist beachten die Betroffenen lediglich die geforderten Summen, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein, die die Abgabe einer Unterlassungserklärung bewirkt.
Die Unterlassungserklärung kann als zivilrechtlicher Vertrag verstanden werden, an den der Unterzeichner 30 Jahre lang gebunden ist!

Die Abgabe der Erklärung sollte daher wohl überlegt sein.

Es tauchen immer wieder laienhaft formulierte Unterlassungserklärungen im Internet auf. Diese können in Einzelfällen von der Gegenseite akzeptiert und angenommen werden.

Mahnbescheid erhalten

In vielen Fällen erhalten die Betroffenen einen gerichtlichen Mahnbescheid, der Sie zur Zahlung bewegen soll.
Dieser Mahnbescheid ist nicht mit einem Urteil zu verwechseln.
Die Kanzleien der Rechteinhaber gehen diesen Weg, da er kostengünstig ist, wenig Arbeit verursacht und den Anschein erweckt, dass die geforderte Summe tatsächlich gezahlt werden muss.
Jetzt gilt es, sich zur Wehr zu setzen und Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.
Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Widerspruch nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden kann.

Einstweilige Verfügung erhalten

Das Instrument der einstweiligen Verfügung wird ebenfalls gerne genutzt, um Angst und Schrecken zu verbreiten.
Auch hiergegen ist in jedem Fall ein fristgerechtes Vorgehen dringend anzuraten. Ignorieren hilft an dieser Stelle ebenso wie beim Mahnbescheid nicht weiter, da sowohl der Mahnbescheid als auch die einstweilige Verfügung nach Ablauf der entsprechenden Fristen die Wirkung eines Urteils haben.

Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht

Abhängig vom Streitwert und / oder den Rechtsnormen, auf die die Ansprüche gestützt werden können gerichtliche Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht oder Landgericht stattfinden. Dabei ist nur im Verfahren vor dem Landgericht eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben. Sinnvoll ist allerdings allein aus Gründen der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung in allen Verfahren.

Die Mitteilungen über das VerI – Programm werden bei allen Verstößen veranlasst, also bei Urheber-, Marken- und Medienrechtsverstößen ebenso wenn Spiele und Software betroffen sind.

Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz geistiger Schöpfungen. Das Buch, das von einem Autor verfasst wurde, unterliegt dem Schutz des Urheberrechts. Ebenso Werke der Musik, Filmwerke, Karten, Pantomimische Werke usw. Sozusagen alles, was als Produkt einer geistigen Schöpfung gesehen werden kann.
Geschützt wird dabei nicht die abstrakte Idee, sondern das sichtbare Endprodukt, das so genannte Werk.

Das Urheberrecht spielt auch im Internet eine bedeutende Rolle.

So ist in der Regel Originalsoftware ebenso geschützt wie Suchmaschinen, Browser, email- Programme usw..

Beispiele:

• Umwandlung von Wave- in Mp3-Dateien.
• Die Umwandlung einer Musik – CD in eine Mp3-Datei ist grundsätzlich erlaubt, solange dabei kein technischer Schutzmechanismus umgangen wird. Die Veröffentlichung der umgewandelten Datei (bspw. Angebot zum Download im Internet; Abspielen auf einer Schuljahres – Abschlussfeier) hingegen ist strikt verboten.
• Download eines Bildes.
• Es ist verboten, sich das Bild eines Künstlers, Photographen usw. herunterzuladen, um dieses dann auf der eigenen Homepage zu platzieren. Es sei denn, der Künstler hat einer Vervielfältigung oder Verbreitung des Bildes zugestimmt. Dies ist in der Regel nicht der Fall.

Grundsätzlich verboten sind:

• graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik
• vollständige Vervielfältigungen von Büchern oder Zeitschriften
• Vervielfältigungen von Computerprogrammen
• Vervielfältigungen wesentlicher Teile einer Datenbank

Verstöße gegen das Urheberrecht können wie auch im Markenrecht zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen.
Im Rahmen der eBay Verkäufe sollte darauf geachtet werden, dass keine Raubkopien verkauft werden, da die Musik- und Filmindustrie ein wachsames Auge haben.

Markenrecht

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Die folgenden Marken bzw. Waren sollten nur verkauft werden, wenn eine entsprechende Berechtigung erwiesen ist:

• Abercrombie & Fitch
• Adidas
• Armani
• Baby Born
• Barbara Wood
• Barbie
• Breil
• Breitling
• Boss
• Cartier
• Chanel
• Chopard
• Delayne69
• Diesel
• Dior
• Dupont
• Ed Hardy
• Esprit
• Festina
• Gucci
• IWC
• Jil Sander
• Joop
• Lacoste
• La Martina
• Lancome
• Laura Biagotti
• Levis
• Longines
• Louis Vouitton
• Mexx
• Nike
• Pampolina
• Partylite
• Paul Gaultier
• Prada
• Princess
• Rado
• Ralph Lauren
• Rolex
• Seiko
• Spyder
• Svarowski
• Tag Heuer
• Tissot
• Tupperware
• Versace
• Zara
• Zippo

Hier ist daher äußerste Vorsicht geboten.

Medien und Software

Im Bereich Medien und Software sollte darauf geachtet warden, dass PC-Spiele als auch Software-Programme vielfältigen Schutz genießen.

Fazit:

Letzten Endes muss der Verkäufer der Waren die Konsequenzen tragen, die ein unberechtigter Verkauf herbeiführen kann.

Dennoch sollten vorschnelle Aktionen vermieden werden.

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

GGR Rechtsanwälte
Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
55126 Mainz

tel.: 06131-6237990
fax: 06131-6233896

mail:
web: www.ggr-rechtsanwaelte.de

Die Kanzlei GGR Rechtsanwälte aus Mainz betreut bundes- und europaweit (insb. Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich) Privatpersonen als auch Unternehmen schwerpunktmäßig in allen Bereichen des Medienrechts.

Aufgrund der Komplexität und Dynamik des Medienrechts bzw. Multimediarechts ist spezielles Know How für eine erfolgreiche Mandatsannahme erforderlich, welches in der klassischen Juristenausbildung nicht vermittelt wird.

Die Anwälte der Kanzlei GGR Rechtsanwälte aus Mainz wurden mit dem akademischen Grad eines Master of Laws im Medienrecht ausgezeichnet und zählen somit zu den wenigen Rechtsanwälten und Medienrechtlern in Deutschland, die eine entsprechende medienrechtliche Qualifikation nachweisen können.

Im Rahmen dieses international anerkannten Studienganges beim Mainzer Medieninstitut wurden unsere Experten in den speziellen Gebieten des Medienrechts ausgebildet. Unsere Anwälte sind daher mit allen Fragen des Medienrechts (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, E-Commerce, IT-Recht, Musikrecht, Fotorecht, Presserecht, Verlagsrecht, Sportrecht, Medienstrafrecht, Abmahnung etc.) ebenso vertraut wie mit den charakteristischen wirtschaftlichen Eigenheiten der Multimedia- und IT-Branche.

Aufgrund der vermehrten Abmahnungen durch folgende Kanzleien

* Simon und Partner aus Wiesbaden

* U+C Rechtsanwälte (ehemals KUW) aus Regensburg

* Schindler Boltze (SBR) Rechtsanwälte aus Karlsruhe

* Rasch Rechtsanwalt aus Hamburg

* Waldorf Rechtsanwälte aus München

* Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe

* Kornmeier Rechtsanwälte aus Frankfurt

* Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte aus Augsburg

* Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann Rechtsanwälte aus Frankfurt

* Cramer von Clausbruch, Steinmeier, Cramer (CSC) Rechtsanwälte aus Berlin

* Stefan Auffenberg Rechtsanwalt aus Dortmund

wegen Filesharing /P2P / Urheberrechtsverletzungen, die derzeit in Deutschland kursieren, nehmen sowohl Rechtsanwalt Gulden, LL.M. (Medienrecht) als auch Rechtsanwalt Röttger, LL.M. (Medienrecht) Termine auch außerhalb der Sprechzeiten wahr. Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so setzen Sie sich bitte mit unseren Rechtsanwälten in Mainz in Verbindung!

Veröffentlicht von: Belzebub

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