| Pressemitteilung von: RA Axel Mittelstaedt, Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz |
| (openPR) – Die Qualität ist ein wichtiger Faktor, um die Kaufentscheidung potentieller Kunden in Richtung des eigenen Produkts leiten zu können.
Oftmals gilt der Herstellungsort schon als Qualitätsmerkmal, weshalb viele Hersteller mit der bekannten Angabe „Made in Germany“ werben. Dies ist ausschließlich zulässig, wenn die Produkte auch tatsächlich in Deutschland produziert werden. Doch auch an die Angabe „Germany“ sind die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3-12 O 55/08) am 07.11.2008 feststellte. So erwecke die Angabe „Germany“ beim Verbraucher den gleichen Eindruck wie „Made in Germany“, es wird also davon ausgegangen, dass das Produkt in Deutschland hergestellt wird. Das LG Frankfurt musste in einer Sache entscheiden, in der ein Hersteller in seinem Groß- und Einzelhandelskatalog mit dem Aufdruck „Rostfrei … Germany“ warb. So muss das Unternehmen nun entweder die Produktion tatsächlich nach Deutschland verlagern oder von der Werbung mit „Germany“ Abstand nehmen, um einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bei Zuwiderhandlung zu entgehen. Fazit: © RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht RA Axel Mittelstaedt Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln. |
„Germany“ = „Made in Germany“?
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