Archiv für die Kategorie ‘Patentrecht’

Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie auf Messen

Dienstag, 16. September 2008
Pressemitteilung von: FORUM Institut für Management GmbH
(openPR) – Der Schaden, der weltweit durch Produkt- und Markenpiraterie entsteht, wird seit Jahren in dreistelliger Milliardenhöhe beziffert. Der konsequente Kampf gegen Produktpiraten unter Ausnutzung aller rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel limitiert den Schaden, dient dem Sicherheitsinteresse der Kunden sowie der Werterhaltung der Originalprodukte und der Marke.

Dreh- und Angelpunkt für die Entdeckung und effektive Bekämpfung von Plagiaten sind zumeist internationale Messen, auf denen viele Unternehmen erstmalig gegen den Schutzrechtsverletzer und dessen Ware vorgehen können. Der diesjährige Kooperationspartner des FORUM Instituts, die Messe Frankfurt GmbH, hat mit der Kampagne “Messe Frankfurt against Copying” im Januar 2006 als erste Messegesellschaft eine weltweit breit angelegte Aktion gegen Produkt- und Markenpiraterie gestartet. Die Tagung nimmt den Erfolg des Programms zum Anlass, die Maßnahmen und Erfahrungen im Messegeschäft bewusst in den Mittelpunkt zu stellen.

Die Europäische Union hat den Mitgliedstaaten mit der Enforcement-Richtlinie zudem ein bedeutendes Instrument im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie in die Hand gegeben. Ziel der Tagung ist es zu zeigen, welche Maßnahmen nach neuem Recht in der Praxis tatsächlich geeignet sind, Piraterie zu bekämpfen, und welche Strategien für das eigene Unternehmen und den Mandanten effektiven Schutz von Produkt und Marke gewährleisten. Die Problemstellungen und ihre Lösungen werden hierbei aus Sicht von Unternehmen, Anwalt-, und Richterschaft bis hin zur Zwangsvollstreckung vor Ort in den Fokus genommen. 3

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Auf der diesjährigen Konferenz zur Produkt- und Markenpiraterie am 25. und 26. November in der Messe Frankfurt diskutieren die führenden Köpfe aus Unternehmen, Gerichten und der Anwaltschaft über neue Strategien und effektive Maßnahmen gegen das lukrative Geschäft mit Plagiaten.

Stärken auch Sie Ihr Unternehmen im Kampf gegen Produktpiraten und diskutieren Sie im Kreis Ihrer Kollegen Ihre Fragen und Erfahrungen!

Ulf Berghaus
Konferenzmanager Gewerblicher Rechtsschutz
FORUM Institut für Management GmbH, Heidelberg
Vangerowstraße 18
69115 Heidelberg
Tel. 06221 500 630
Fax. 06221 500 666

Das FORUM Institut für Management GmbH steht seit knapp 30 Jahren für praxisorientierte und fundierte Wissensvermittlung in Unternehmensfragen auf höchstem Niveau. FORUM ist 100% Tochter von Springer Science + Business Media, einem der weltweit führenden Anbieter für Wissenschafts- und Fachliteratur. Das breit gefächerte Angebot umfasst Konferenzen und Tagungen zu aktuellen Entwicklungen, aber auch Seminare und mehrtägige Lehrgänge. Im Jahre 2007 nahmen mehr als 30.000 Führungskräfte aus nahezu allen Ländern Europas und aus den Vereinigten Staaten an über 1.400 Veranstaltungen der FORUM-Institute teil.

Jubiläum: 10 Jahre Marken- und Geschmacksmusterschutz in Jena

Dienstag, 09. September 2008

Die Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) feiert ihr 10 jähriges Bestehen. In einem Festakt würdigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Erfolgsgeschichte der thüringischen Dienststelle des DPMA, die vor allem den Geschmacksmuster- und Markenschutz betreut.

“Wir feiern heute ein Musterbeispiel erfolgreicher Ansiedlung einer Bundesbehörde in einem östlichen Bundesland. Sie ist ein Teil des Erfolgsprojektes Deutsche Einheit und auch ein Zeichen, dass unser Föderalismus funktioniert: Bundesbehörden sind über das ganze Land verteilt. Die Empfehlung der Unabhängigen Föderalismuskommission, die Dienststelle von Berlin nach Thüringen zu verlagern, hat seit 1998 in Jena 224 neue Arbeitsplätze entstehen lassen. Davon sind 84% aus der Region besetzt worden. Jena ist ein hervorragend gewählter Standort. Hochtechnologie und Forschung, optische Industrie und Medizintechnik und viele andere Hightech-Bereiche prägen die Region – für eine Behörde, deren Aufgabe es ist, gute Ideen und Einfälle zu schützen, ein ideales Umfeld. Die Dienststelle nutzt dies und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Hochschulen vor Ort”, lobte Brigitte Zypries in Ihrer Ansprache.

Die Dienststelle Jena des DPMA ist zuständig für die Eintragung und Verwaltung von sämtlichen Geschmacksmustern (Designschutz), ebenso wie für knapp 40 % aller Markenanmeldungen in Deutschland. Das gesamte Markenarchiv, also alle bereits erteilten Marken werden hier verwaltet. 2007 wurden 56.000 neue Designs eingetragen, so dass nunmehr über 300.000 Geschmacksmuster in Deutschland geschützt sind. Darüber hinaus wurden im selben Jahr mehr als 76.000 Marken angemeldet, 5 % mehr als im Vorjahr; der Bestand der eingetragenen Marken erhöhte sich damit auf über 760.000.

“Der Markenboom hat leider auch eine Kehrseite. Die Produkt- und Markenpiraterie ist inzwischen zu einer Geißel der globalen Ökonomie geworden: Sie gefährdet die Innovationskraft unserer Wirtschaft, sie vernichtet Arbeitsplätze, sie ist in vielen Fällen Betrug am Verbraucher und häufig sind gefälschte Produkte sogar eine Gefahr für Leib und Leben. Ein wirksamer Schutz vor dem Ideenklau ist gerade in einem rohstoffarmen Land wie Deutschland unabdingbar, denn Design- und Markenschutz sind unverzichtbar für den wirtschaftlichen Erfolg unserer Unternehmen. Dies zeigt eine aktuelle Studie, wonach Marken rund ein Drittel zum Wert der weltweit größten Unternehmen beitragen. Die Bundesregierung setzt deshalb auf ein ganzes Bündel von Maßnahmen, um diese Schutzrechte auch durchzusetzen: wir unterstützen beispielsweise Staaten, aus denen eine Vielzahl der Fälschungen stammt, beim Verfassen von Gesetzen und ihrer Durchsetzung. Zugleich verbessern wir auch in Deutschland die rechtlichen Regeln. Mit dem jüngst in Kraft getretenen Durchsetzungsgesetz können Geschädigte leichter an die Hintermänner von gefälschten Produkten herankommen und sie zur Rechenschaft ziehen”, erklärte Zypries.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de

Marken- und Produktpiraterie boomt – umfassender Schutz des geistigen Eigentums ist erforderlich

Samstag, 06. September 2008
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
(openPR) – Der Anteil an gefälschter Markenware wird zunehmend größer. Nach Einschätzung der Internationalen Handelskammer beträgt er im weltweiten Handel etwa 10 %. Dies entspricht einen Umsatzvolumen von ca. 500 Millionen Euro.

Eine kürzlich erschienene Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young belegt, dass europäischen Herstellern jährlich ein Schaden in Höhe von ca. 35 Milliarden Euro, durchschnittlich 2 % ihres Jahresumsatzes, entsteht.

Nicht nur die „Klassiker“ Bekleidung, Accessoires, Zigaretten und Tonträger werden gefälscht, der Trend geht unterdessen zu Konsumgütern wie Arzneimitteln und Kosmetika. Im Jahr 2006 wurden mehr als 2,5 Millionen nachgeahmte Medikamente und 1,6 Millionen Kosmetika bzw. Pflegemittel aus dem Verkehr gezogen. Sogar für Hersteller von Getränken und Nahrungsmitteln wird Produktpiraterie inzwischen zu einem großen Problem.

Gefälschte Waren beeinträchtigen nicht nur das Image von Unternehmen und Marke und führen zu einem massiven Verlust von Arbeitsplätzen, sondern können auch erhebliche gesundheitliche Risiken für den Verbraucher mit sich bringen. Die Fälschungen sind zum Teil so professionell gestaltet, dass ein Laie sie nicht vom Originalprodukt zu unterscheiden vermag.

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Der deutsche Markenverband setzt sich deshalb dafür ein, dass Markenpiraterie als Straftatbestand im Strafgesetzbuch aufgenommen wird.

Es empfiehlt sich für die Hersteller, ihr geistiges Eigentum umfassend schützen zu lassen. Umfassend bedeutet nicht nur, Abwehrstrategien gegen Markenverletzer zu entwickeln, sondern ein Produkt von der Konzeption über die Herstellung und den Vertrieb hinaus zu betreuen, sowie den Markenschutz beständig zu überwachen und aufrecht zu erhalten.

Die Kanzlei MITTELSTAEDT bietet mit ihrem Kanzleiprodukt SIP® ein qualifiziertes Beratungspaket für ebendiesen kontinuierlichen Schutz von geistigem Eigentum an. Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hinweis: Am 1. September ist ein neues Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums in Kraft getreten, das die Rechte von Herstellern gegen Produktpiraterie stärken soll. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website www.designvocat.com

© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

RA Axel Mittelstaedt
Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.designvocat.com
Email:

Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.

Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung. Unsere klassischen anwaltlichen Leistungen:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht.

Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an.
Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster

Abmahnung eBay Verkauf – Was tun bei Marken- und Urheberrechtsverletzungen?

Donnerstag, 04. September 2008
Pressemitteilung von: GGR Rechtsanwälte
RA Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)
RA Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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(openPR) – Sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Verkäufer bergen Käufe und Verkäufe sowie andere Transaktionen, die über eine Online-Plattform wie eBay oder Amazon abgewickelt werden vielfältige Gefahren.

In der Regel wirkt sich die Gefahr in Form einer Abmahnung oder Klage aus.

Die Rechtsprechung zeigt sich in der Handhabung uneins, die Verunsicherung wächst.

Nachfolgend sollen daher die wichtigsten Eckpunkte dargestellt werden, die es zu beachten bzw. zu vermeiden gilt.

Vor dem Verkauf

Im Vorfeld lassen sich die meisten Fehler vermeiden, die später teure Folgen nach sich ziehen können.
Daher sollte der Verkäufer vor dem Verkauf der Ware sicherstellen, dass es sich bei der angebotenen Ware um kein Plagiat handelt bzw. dass die Ware frei von Rechten Dritter ist.

Selbstverständlich ist dies in der Praxis schwerlich zu prüfen, da die wenigsten über die nötige Sachkunde verfügen und die Herkunft der Waren oftmals nicht bekannt ist.

Höchste Vorsicht ist jedenfalls dann geboten, wenn die Waren aus dem osteuropäischen und asiatischen Raum stammen. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass vor allen Dingen China, urheberrechtliche Schutzbestimmungen teilweise vollends ignoriert.

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Im Zweifel sollte daher vom Verkauf abgesehen werden, da der Kaufertrag die späteren Kosten, die in einem gerichtlichen Verfahren drohen nicht aufwiegen wird.

Das Anbieten reicht für Marken- oder Urheberrechtsverstoß aus

Viele Nutzer der virtuellen Kaufhäuser unterliegen dem Irrtum, dass erst der Verkauf der Waren zu einer Rechtsverletzung führe. Dem ist nicht so. Durch das Anbieten der Waren kann es bereits zu einer Marken- oder Urheberrechtsverletzung Dritter kommen.

Wichtig ist jedoch, dass es für die Verteidigung und die Abwehr der Ansprüche der Gegenseite sehr wohl einen Unterschied macht, ob die Waren nur angeboten oder aber tatsächlich verkauft wurden.

Das „Verfifizierte Rechteinhaber Programm VeRI“

Im Falle einer möglichen Rechtsverletzung erhalten die Anbieter eine Nachricht von eBay, dass möglicherweise durch das Angebot gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt worden seien.

Ein Verstoß steht damit nicht fest, sondern wird lediglich behauptet. Das Kind ist somit noch nicht in den Brunnen gefallen!

Diese Benachrichtigung ist Ausfluss des sog. „VeRI“ Schutzprogramms, welches von eBay ins Leben gerufen wurde.

eBay erklärt das Programm mit folgenden Worten:

„Das VeRI-Programm unterstützt die Inhaber immaterieller Schutzrechte, wie Urheber-, Marken- und sonstiger gewerblicher Schutzrechte, beim Melden und Entfernen von Angeboten, die diese Rechte verletzen…
…Hintergrund des VeRI-Programms ist, dass es vereinzelt vorkommen kann, dass gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Marken), Urheber- und Leistungsschutzrechte oder sonstige immaterielle Rechte durch Angebote auf dem eBay-Marktplatz verletzt werden. eBay hat größtes Interesse daran, derartige Rechteverletzungen zu unterbinden. Bitte beachten Sie aber, dass nicht eBay, sondern einzig der Anbieter für die Inhalte seiner Angebote verantwortlich ist. Rechteinhaber müssen sich daher für alle Maßnahmen, die über die Entfernung des Angebotes hinausgehen, grundsätzlich an den Anbieter wenden…“

Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung ist nachvollziehbar, dass eBay größtes Interesse daran hat, Rechtsverletzungen zu unterbinden, da die Plattform sich ansonsten selbst haftbar machen könnte.
Das Programm dient demnach in erster Linie dem Eigenschutz und führt nebenbei dazu, dass die Nutzer, die die unterstellten Rechtsverletzungen begangen haben sollen „ans Messer geliefert werden“.

eBay weist im Rahmen seiner Erklärungen zu dem Programm VeRI auf folgendes hin:

„Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Artikel zu Unrecht entfernt wurde oder Sie weitere Informationen erhalten moechten, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit dem Rechteinhaber in Verbindung zu setzen.“

Diese „Empfehlung“ führt in den meisten Fällen dazu, dass die Betroffenen dies auch sofort in die Tat umsetzen und sich dabei um Kopf und Kragen reden.

Es kann daher nur davon abgeraten werden, sich direkt mit den Rechteinhabern in Verbindung zu setzen, zumal sich nicht diese am anderen Ende der Leitung befinden, sondern deren Anwälte, die nur darauf warten, eine entsprechende Abmahnung zu versenden.

eBay-Angebot wurde entfernt – Verstoß gegen das Markenrecht – was tun?

Sofern der Erhalt der Abmahnung noch aussteht, kann diese durch Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verhindert werden. Allein aus diesem Grunde sollte im Vorfeld eine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite unterbleiben und eine genaue Prüfung des Sachverhaltes erfolgen.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Nach Erhalt der Abmahnung ist eine Prüfung des Falles selbstverständlich, will man weitere Kosten vermeiden.
Im Rahmen der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Zahlung der Kosten für die Inanspruchnahme der Anwälte durch die Rechteinhaber.
Höchst umstritten ist dabei sowohl die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Kostentragung unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

Insoweit bedarf es einer klärenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die es anzustreben gilt.

Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Meist beachten die Betroffenen lediglich die geforderten Summen, ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein, die die Abgabe einer Unterlassungserklärung bewirkt.
Die Unterlassungserklärung kann als zivilrechtlicher Vertrag verstanden werden, an den der Unterzeichner 30 Jahre lang gebunden ist!

Die Abgabe der Erklärung sollte daher wohl überlegt sein.

Es tauchen immer wieder laienhaft formulierte Unterlassungserklärungen im Internet auf. Diese können in Einzelfällen von der Gegenseite akzeptiert und angenommen werden.

Mahnbescheid erhalten

In vielen Fällen erhalten die Betroffenen einen gerichtlichen Mahnbescheid, der Sie zur Zahlung bewegen soll.
Dieser Mahnbescheid ist nicht mit einem Urteil zu verwechseln.
Die Kanzleien der Rechteinhaber gehen diesen Weg, da er kostengünstig ist, wenig Arbeit verursacht und den Anschein erweckt, dass die geforderte Summe tatsächlich gezahlt werden muss.
Jetzt gilt es, sich zur Wehr zu setzen und Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.
Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Widerspruch nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden kann.

Einstweilige Verfügung erhalten

Das Instrument der einstweiligen Verfügung wird ebenfalls gerne genutzt, um Angst und Schrecken zu verbreiten.
Auch hiergegen ist in jedem Fall ein fristgerechtes Vorgehen dringend anzuraten. Ignorieren hilft an dieser Stelle ebenso wie beim Mahnbescheid nicht weiter, da sowohl der Mahnbescheid als auch die einstweilige Verfügung nach Ablauf der entsprechenden Fristen die Wirkung eines Urteils haben.

Verfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht

Abhängig vom Streitwert und / oder den Rechtsnormen, auf die die Ansprüche gestützt werden können gerichtliche Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht oder Landgericht stattfinden. Dabei ist nur im Verfahren vor dem Landgericht eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben. Sinnvoll ist allerdings allein aus Gründen der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung in allen Verfahren.

Die Mitteilungen über das VerI – Programm werden bei allen Verstößen veranlasst, also bei Urheber-, Marken- und Medienrechtsverstößen ebenso wenn Spiele und Software betroffen sind.

Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz geistiger Schöpfungen. Das Buch, das von einem Autor verfasst wurde, unterliegt dem Schutz des Urheberrechts. Ebenso Werke der Musik, Filmwerke, Karten, Pantomimische Werke usw. Sozusagen alles, was als Produkt einer geistigen Schöpfung gesehen werden kann.
Geschützt wird dabei nicht die abstrakte Idee, sondern das sichtbare Endprodukt, das so genannte Werk.

Das Urheberrecht spielt auch im Internet eine bedeutende Rolle.

So ist in der Regel Originalsoftware ebenso geschützt wie Suchmaschinen, Browser, email- Programme usw..

Beispiele:

• Umwandlung von Wave- in Mp3-Dateien.
• Die Umwandlung einer Musik – CD in eine Mp3-Datei ist grundsätzlich erlaubt, solange dabei kein technischer Schutzmechanismus umgangen wird. Die Veröffentlichung der umgewandelten Datei (bspw. Angebot zum Download im Internet; Abspielen auf einer Schuljahres – Abschlussfeier) hingegen ist strikt verboten.
• Download eines Bildes.
• Es ist verboten, sich das Bild eines Künstlers, Photographen usw. herunterzuladen, um dieses dann auf der eigenen Homepage zu platzieren. Es sei denn, der Künstler hat einer Vervielfältigung oder Verbreitung des Bildes zugestimmt. Dies ist in der Regel nicht der Fall.

Grundsätzlich verboten sind:

• graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik
• vollständige Vervielfältigungen von Büchern oder Zeitschriften
• Vervielfältigungen von Computerprogrammen
• Vervielfältigungen wesentlicher Teile einer Datenbank

Verstöße gegen das Urheberrecht können wie auch im Markenrecht zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen.
Im Rahmen der eBay Verkäufe sollte darauf geachtet werden, dass keine Raubkopien verkauft werden, da die Musik- und Filmindustrie ein wachsames Auge haben.

Markenrecht

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Die folgenden Marken bzw. Waren sollten nur verkauft werden, wenn eine entsprechende Berechtigung erwiesen ist:

• Abercrombie & Fitch
• Adidas
• Armani
• Baby Born
• Barbara Wood
• Barbie
• Breil
• Breitling
• Boss
• Cartier
• Chanel
• Chopard
• Delayne69
• Diesel
• Dior
• Dupont
• Ed Hardy
• Esprit
• Festina
• Gucci
• IWC
• Jil Sander
• Joop
• Lacoste
• La Martina
• Lancome
• Laura Biagotti
• Levis
• Longines
• Louis Vouitton
• Mexx
• Nike
• Pampolina
• Partylite
• Paul Gaultier
• Prada
• Princess
• Rado
• Ralph Lauren
• Rolex
• Seiko
• Spyder
• Svarowski
• Tag Heuer
• Tissot
• Tupperware
• Versace
• Zara
• Zippo

Hier ist daher äußerste Vorsicht geboten.

Medien und Software

Im Bereich Medien und Software sollte darauf geachtet warden, dass PC-Spiele als auch Software-Programme vielfältigen Schutz genießen.

Fazit:

Letzten Endes muss der Verkäufer der Waren die Konsequenzen tragen, die ein unberechtigter Verkauf herbeiführen kann.

Dennoch sollten vorschnelle Aktionen vermieden werden.

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

GGR Rechtsanwälte
Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
55126 Mainz

tel.: 06131-6237990
fax: 06131-6233896

mail:
web: www.ggr-rechtsanwaelte.de

Die Kanzlei GGR Rechtsanwälte aus Mainz betreut bundes- und europaweit (insb. Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein, Österreich) Privatpersonen als auch Unternehmen schwerpunktmäßig in allen Bereichen des Medienrechts.

Aufgrund der Komplexität und Dynamik des Medienrechts bzw. Multimediarechts ist spezielles Know How für eine erfolgreiche Mandatsannahme erforderlich, welches in der klassischen Juristenausbildung nicht vermittelt wird.

Die Anwälte der Kanzlei GGR Rechtsanwälte aus Mainz wurden mit dem akademischen Grad eines Master of Laws im Medienrecht ausgezeichnet und zählen somit zu den wenigen Rechtsanwälten und Medienrechtlern in Deutschland, die eine entsprechende medienrechtliche Qualifikation nachweisen können.

Im Rahmen dieses international anerkannten Studienganges beim Mainzer Medieninstitut wurden unsere Experten in den speziellen Gebieten des Medienrechts ausgebildet. Unsere Anwälte sind daher mit allen Fragen des Medienrechts (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, E-Commerce, IT-Recht, Musikrecht, Fotorecht, Presserecht, Verlagsrecht, Sportrecht, Medienstrafrecht, Abmahnung etc.) ebenso vertraut wie mit den charakteristischen wirtschaftlichen Eigenheiten der Multimedia- und IT-Branche.

Aufgrund der vermehrten Abmahnungen durch folgende Kanzleien

* Simon und Partner aus Wiesbaden

* U+C Rechtsanwälte (ehemals KUW) aus Regensburg

* Schindler Boltze (SBR) Rechtsanwälte aus Karlsruhe

* Rasch Rechtsanwalt aus Hamburg

* Waldorf Rechtsanwälte aus München

* Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe

* Kornmeier Rechtsanwälte aus Frankfurt

* Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte aus Augsburg

* Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann Rechtsanwälte aus Frankfurt

* Cramer von Clausbruch, Steinmeier, Cramer (CSC) Rechtsanwälte aus Berlin

* Stefan Auffenberg Rechtsanwalt aus Dortmund

wegen Filesharing /P2P / Urheberrechtsverletzungen, die derzeit in Deutschland kursieren, nehmen sowohl Rechtsanwalt Gulden, LL.M. (Medienrecht) als auch Rechtsanwalt Röttger, LL.M. (Medienrecht) Termine auch außerhalb der Sprechzeiten wahr. Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so setzen Sie sich bitte mit unseren Rechtsanwälten in Mainz in Verbindung!

Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft – BMJ

Freitag, 29. August 2008

Am 1. September 2008 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.

Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Außerdem wird der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:

  • Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
    Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden.

Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden k&oum l;nnen, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde.

  • Auskunftsansprüche
    Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z. B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u. a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

Beispiele:

1. Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen “offensichtlichen Rechtsverletzung” kann jetzt auch der Dritte, d. h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die “Herkunft und den Vertriebsweg” der Waren in Anspruch genommen werden.

2. Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.

Künftig kann M vom Acces-Provider direkt Auskunft velangen. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs ist, dass die zugrundeliegende Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Auf diese Weise kann M eine Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz vorbereiten. Um den Verletzer zu ermitteln, muss er nicht mehr den Umweg über das Strafverfahren nehmen.

Kann der Auskunftsverpflichtete – wie der Acces-Provider im Beispiel – die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen, ist für die Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Verkehrsdaten sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand.

  • Schadensersatz
    Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

Beispiel:
Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche er folgreich durchzusetzen.

  • Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
    Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
  • Grenzbeschlagnahmeverordnung
    Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.
    Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.

Beispiel:
Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.

Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor.

  • Schutz geographischer Herkunftsangaben
    Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten “Spreewälder Gurken”. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
  • Urteilsbekanntmachung
    Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
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