Archiv für die Kategorie ‘Patentrecht’

BMJ - Newsletter Modernes Patentrecht tritt in Kraft

Donnerstag, 08. Oktober 2009

Am 1. Oktober 2009 tritt das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft (BGBl. I S. 2521). Das Gesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und strafft das Rechtsmittelsystem.

Von der Reform des Patentrechts profitiert die gesamte Wirtschaft, die auf Erfindungen als Rohstoff der Wissensgesellschaft angewiesen ist. Kernstück des Gesetzes ist die Beschleunigung des sog. Nichtigkeitsverfahrens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

  • In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien nunmehr ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So wissen die Parteien besser, worauf es dem Gericht ankommt, und sie können ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.
  • Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Nach dem bislang geltenden Verfahrensrecht eröffnet die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt der gesamte Stoff der ersten Instanz muss gegebenenfalls erneut verhandelt werden. Dazu muss regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwendig ist. Ab 1. Oktober 2009 wird sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen, so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.

Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. Nunmehr soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung.

„Germany“ = „Made in Germany“?

Donnerstag, 07. Mai 2009

Pressemitteilung von: RA Axel Mittelstaedt, Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
(openPR) - Die Qualität ist ein wichtiger Faktor, um die Kaufentscheidung potentieller Kunden in Richtung des eigenen Produkts leiten zu können.

Oftmals gilt der Herstellungsort schon als Qualitätsmerkmal, weshalb viele Hersteller mit der bekannten Angabe „Made in Germany“ werben. Dies ist ausschließlich zulässig, wenn die Produkte auch tatsächlich in Deutschland produziert werden.

Doch auch an die Angabe „Germany“ sind die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3-12 O 55/08) am 07.11.2008 feststellte.

So erwecke die Angabe „Germany“ beim Verbraucher den gleichen Eindruck wie „Made in Germany“, es wird also davon ausgegangen, dass das Produkt in Deutschland hergestellt wird.

Das LG Frankfurt musste in einer Sache entscheiden, in der ein Hersteller in seinem Groß- und Einzelhandelskatalog mit dem Aufdruck „Rostfrei … Germany“ warb.
Die Richter sahen dies als wettbewerbswidriges Verhalten an, da die Messer unstreitig nicht in Deutschland produziert wurden.

So muss das Unternehmen nun entweder die Produktion tatsächlich nach Deutschland verlagern oder von der Werbung mit „Germany“ Abstand nehmen, um einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bei Zuwiderhandlung zu entgehen.

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Fazit:
Werben Sie mit geographischen Angaben nur, wenn Ihre Produkte auch wirklich am angegebenen Ort hergestellt werden!
Bei Unklarheiten sollte ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden, um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden.

© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com

Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

RA Axel Mittelstaedt
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Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht.
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster

Bundesgerichtshof “Zwangslizenzeinwand” im Patentverletzungsprozess grundsätzlich zulässig

Donnerstag, 07. Mai 2009

Pressemitteilung von: Christoph Gaudecki
PR Agentur: Prof. Dr. Christoph Gaudecki
(openPR) - Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers aus dem Patent mit dem “kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand” verteidigen. Dies bedeutet, dass der Nutzer des Patents geltend machen kann, der Patentinhaber missbrauche mit seiner Weigerung, die Benutzung des Patents zu gestatten, eine marktbeherrschende Stellung. Der Nutzer muss dazu darlegen, dass er sich erfolglos um eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen bemüht hat und der Patentinhaber durch die Lizenzverweigerung gegen das kartellrechtliche Verbot verstößt, andere Unternehmen zu diskriminieren oder ohne sachlichen Grund zu behindern. Er darf das Patent allerdings nur dann im Vorgriff auf den rechtswidrig verweigerten Lizenzvertrag benutzen, wenn er auch die sich aus dem angestrebten Vertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die angemessene Lizenzgebühr an den Patentinhaber zahlt oder die Zahlung zumindest sicherstellt. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

Die Koninklijke Philips Electronics N.V. (Philips) ist Inhaberin eines für die Herstellung von einfach und mehrfach beschreibbaren optischen Datenträgern (CDR und CDRW) wichtigen Patents. Es handelt sich um ein Grundlagenpatent, das jeder Hersteller handelsüblicher CDR oder CDRW zwangsläufig benutzen muss und das Philips daher eine marktbeherrschende Stellung verschafft. Philips hat zahlreichen Unternehmen eine Lizenz an dem Patent auf der Basis eines Standard-Lizenzvertrags erteilt. Die Beklagten haben ohne eine solche Lizenz CDR und CDRW hergestellt und vertrieben. Sie haben eingewandt, die von Philips geforderten Lizenzgebühren seien überhöht und außerdem diskriminierend, weil andere Unternehmen günstigere Konditionen erhalten hätten. Philips missbrauche auf diese Weise seine marktbeherrschende Stellung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagten wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von patentverletzenden Gegenständen zum Zwecke der Vernichtung verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagten Philips gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die dagegen gerichtete Revision ist erfolglos geblieben.

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Der Bundesgerichtshof hat den kartellrechtlichen “Zwangslizenzeinwand” gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers grundsätzlich zugelassen. Die Lizenzierungspraxis eines marktbeherrschenden Patentinhabers unterliegt der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB). Der Patentinhaber darf ein Unternehmen, das einen Lizenzvertrag abschließen will, um auf einem von der Benutzung des Patents abhängigen Markt Produkte anbieten zu können, nicht dadurch diskriminieren, dass er von diesem Unternehmen ohne sachlichen Grund höhere Lizenzgebühren als von anderen fordert. Verstößt der Patentinhaber gegen dieses Diskriminierungsverbot, ist ihm die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwehrt. Die Klage aus dem Patent stellt dann ebenso wie die Weigerung, den angebotenen Lizenzvertrag abzuschließen, einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar.

Die rechtswidrige Ablehnung des dem Patentinhaber angebotenen Lizenzvertrags gibt dem diskriminierten Unternehmen nach der heute verkündeten Entscheidung allerdings noch nicht das Recht, die Erfindung bis auf weiteres ohne Gegenleistung zu benutzen. Soll bereits patentgemäß produziert werden, ohne den eigenen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit einer eigenen Klage durchgesetzt zu haben, muss sich das diskriminierte Unternehmen so behandeln lassen, als habe der Patentinhaber sein Vertragsangebot bereits angenommen. Dies bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen über die Benutzung des Patents abgerechnet und die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren an den Patentinhaber gezahlt oder zumindest zu dessen Gunsten hinterlegt werden müssen. Andernfalls kann der Patentinhaber die Patentverletzung gerichtlich untersagen lassen. Ist das Unternehmen nicht bereit, die Gegenleistung zu erbringen, zu der es nach einem nicht diskriminierenden Lizenzvertrag verpflichtet ist, handelt der Patentinhaber nicht missbräuchlich, wenn er seinen Unterlassungsanspruch aus dem Patent verfolgt.

Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei häufig die Klärung der Höhe einer kartellrechtlich (noch) zulässigen Lizenzgebühr. Da das auf die Lizenz angewiesene Unternehmen nicht weiß, in welcher Höhe eine angemessene Lizenzgebühr anzusetzen ist, hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, dem Patentinhaber statt einer bestimmten Lizenzgebühr eine nicht bezifferte, vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr anzubieten und gleichzeitig einen Betrag zu hinterlegen, der mindestens der objektiv angemessenen Lizenzgebühr entspricht, möglicherweise aber auch darüber liegt. Damit kann der Patentverletzungsprozess in vielen Fällen vom dem Streit um die Höhe der Lizenzgebühr entlastet werden. Ob die vom Patentinhaber festgesetzte Lizenzgebühr die kartellrechtlich gezogenen Grenzen einhält, kann der Lizenznehmer gegebenenfalls in einem späteren Prozess überprüfen lassen. Ist ein ausreichender Betrag hinterlegt, genügt für die Abweisung der Patentverletzungsklage die Feststellung des Gerichts, dass der Patentinhaber zur Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen verpflichtet ist.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Verurteilung der Beklagten Bestand, weil sie nicht einmal die nach ihrer Ansicht geschuldeten Lizenzgebühren von 3% abgerechnet und die entsprechenden, Philips geschuldeten Beträge hinterlegt hatten. Ob Philips mit der Forderung einer höheren Lizenzgebühr seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, brauchte der Bundesgerichtshof unter diesen Umständen nicht zu entscheiden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2009, Az. KZR 39/06

Prof. Dr. Christoph Gaudecki

Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung - Wirtschaftsberatung

22085 Hamburg-Uhlenhorst
Am Langenzug 1 a (Außenalster)
Tel.: 040 374 1394-0
Fax: 040 374 1394-10

Professor Dr. Christoph Gaudecki ist Wirtschaftsjurist aus Hamburg und Herausgeber des monatlich erscheinenden “Wirtschafts- und Arbeitsrechtsbriefes”, der unter der E-Mail Anschrift kostenlos bezogen werden kann.

Ein erfinderischer Patentanwalt

Dienstag, 05. Mai 2009

Pressemitteilung von: Patentanwalt Dr. Schoenen
PR Agentur: Durian GmbH
(openPR) - Innovationen gelten als Wirtschaftsmotoren. Doch nur die wenigsten sind ausreichend geschützt. Für 40 Prozent der innovativen Unternehmen sind die erwarteten hohen Kosten der Grund, ihre Erfindung nicht anzumelden, fand das Roland Berger Forschungsinstitut heraus. Mit „Ecopat“ schafft Patentanwalt und Physiker Dr. Norbert Schoenen nun ein Modell zur Patentanmeldung, das besonders klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) zu einem günstigen Patentschutz verhelfen soll.

„Nur eines von drei KMU sichert heutzutage seine Forschungs- und Entwicklungsergebnisse“, erläutert Schoenen. Dabei ermöglicht dieser Schutz den Unternehmen, ihre technologische und wirtschaftliche Eigenständigkeit zu bewahren. Um das bislang noch nicht ausgeschöpfte Potential an Patenten bei den KMU zu reaktivieren, bietet der Patentanwalt seinen Mandanten einen neuen Weg zum Patent an. Denn die Anmeldung eines Patentes besteht aus zwei Teilen: dem technischen Teil A und dem rechtlichen Teil B. Beim Modell „Ecopat“ übernimmt der Erfinder unter Anleitung eines Fragebogens den beschreibenden Teil der Anmeldung selbst. Durch diesen Schritt wird der technische Teil eindeutiger und gewinnt an Qualität – schließlich kann der Erfinder am besten die Umsetzung beschreiben. Diese Mitarbeit führt zu einer Kosteneinsparung von ca. 30 bis 50 Prozent, weil der Anwalt sich nicht erst in die Materie einarbeiten muss. „Der Fragebogen ist leicht verständlich für alle, die noch nie mit Patenten zu tun hatten“, ergänzt Schoenen. Die Kenntnis von „Patentchinesisch“ ist also nicht erforderlich.

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Statistisch wird in Deutschland alle neun Minuten ein Patent angemeldet. Zu den innovativsten Bundesländern gehören Baden-Württemberg und Bayern, gefolgt von NRW. Fast drei Viertel aller deutschen Anmeldungen stammen aus diesen Bundesländern. Allein 2008 meldete das Unternehmen 2.000 Patente an. Ein Patent sichert seinem Inhaber die exklusive Vermarktung seiner Produkt- oder Verfahrensidee. Unternehmen mit aktiver, systematischer Patentstrategie wird zudem ein höheres Wirtschaftswachstum zugeschrieben.

Die Qualität von Schoenens Arbeit basiert auf einer mehr als 20-jährigen nationalen und internationalen Erfahrung aus der Patentbearbeitung. Mit Henkel betreute der Patentanwalt eine der 50 innovativsten Firmen Deutschlands. Heute ist Schoenen als selbstständiger Anwalt in eigener Kanzlei tätig.

Dr. Norbert Schoenen, Patentanwalt
Uerdinger Straße 3
D-47441 Moers
Fon: 02841-24323
Fax: 02841-24547
E-Mail:
Internet: dr-schoenen.de

Großunternehmen betreiben ein ausgefeiltes Patentmanagement, z.B. verschiedene Methoden des Patentportfoliomanagement, damit ihre Patente einen Wettbewerbsvorteil darstellen und nicht auf Kosten des Gewinns gehen. Die Techniken sind aber sehr komplex und bürokratisch und können nicht eins zu eins auf mittelständische Unternehmen übertragen werden.

Daher haben wir das „Integrative Schutzrechtsmanagement“ entwickelt. Dieses betriebswirtschaftliche Management der gewerblichen Schutzrechte ist auf mittelständische Unternehmen zugeschnitten. Typisch ist die ganzheitliche Ausrichtung auf Ihre Produkte. Es macht die Patente für Ihr Unternehmen vollständig nutzbar und verhindert Ineffizienz und überflüssige Kosten.

Vorsicht bei der Auswahl Ihres Firmennamens

Freitag, 10. April 2009

Pressemitteilung von: RA Axel Mittelstaedt, Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
(openPR) - Ein Firmenname wird meist so gewählt, dass potentielle Kunden einerseits wissen, um was für eine Art von Unternehmen es sich handelt, andererseits soll ein positiver Eindruck erweckt werden.

Eine positive und seriöse Wahrnehmbarkeit lässt sich gestalten. So kann man den Firmennamen so wählen, dass anzunehmen ist, das eigene Unternehmen stehe unter öffentlicher Aufsicht oder werde gar von einem Bundesland oder der Bundesrepublik Deutschland betrieben.

So hatte der BGH am 29.03.2007 im Fall der Bundesdruckerei GmbH zu entscheiden. Ein Wettbewerber warf dieser vor, unlauter zu agieren, da sie seit 2000 nicht mehr im Besitz des Bundes sei, die Namensgebung jedoch weiterhin diesen Eindruck erwecke.

Dieser Meinung war auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der feststellte, dass die Nennung des Bestandteils „Bundes“ im Namen eines Unternehmens beim Verkehr den Eindruck erwecke, die Bundesrepublik Deutschland sei zumindest Mehrheitsaktionär.

Daraufhin verbot das OLG München der Bundesdruckerei GmbH am 19. Juni 2008, sich weiterhin Bundesdruckerei zu nennen, räumte jedoch eine sog. Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist bis Ende 2008 ein.

Dass die Bundesdruckerei GmbH noch immer ihren Namen trägt, ist wohl allein dem Umstand geschuldet, dass sie seit März 2009 wieder allein der Bundesrepublik Deutschland gehört.

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Fazit:

Auf Bestandteile einer Firmierung, die auf den öffentlichen Bereich hindeuten, wie „Bund“ oder „Bundes.“, sollte bei der Auswahl des Firmennamens verzichtet werden, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hält auch tatsächlich die Aktienmehrheit.

© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com

Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

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Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
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Unitedprint-Urteil gegen Vistaprint rechtskräftig

Freitag, 10. April 2009

Europäischer Marktführer Unitedprint setzt sich im Rechtsstreit durch

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Radebeul/Wien/Zürich (pts/27.03.2009/18:34) - Das deutsche Bundespatentgericht entschied unter Berücksichtigung des Paragraphen 99 ABS.1 PatG, 709 ZPO die Aufhebung des umstrittenen Vistaprint-Softwarepatentes. Nun ist es amtlich und das entsprechende Urteil wurde vom Gericht am 25.03.2009 veröffentlicht.

Die Softwarebranche kann nun einmal mehr aufatmen. Der Onlineprinter Vistaprint mit Sitz auf den Bahamas wollte durch das Patent mit dem Aktenzeichen EP 0852 359 B1, welches lediglich durch die Beschreibung technischer Verfahren auffiel, den eigenen Markt abschotten. Das Bundespatentgericht entschied zu Gunsten von Unitedprint und stellte bei dem Streit die erfinderische Leistung von Vistaprint in Abrede.

Für die gesamte Softwareindustrie in Europa ist dies ein positives Signal. “Wir begrüßen die Entscheidung und sehen darin einen weiteren Schritt der Liberalisierung der europäischen Gesetzgebung hin zu einem fairen und offenen Markt.”, so ein Sprecher der unitedprint.com SE.
Hier das Patenturteil im Originalwortlaut: http://www.print24.de

Pressekontakt
Andrea Fleischer
andrea.fleischer@print24.de
Telefon 0351 - 272 253 88
print24 GmbH
Friedrich-List-Str. 3
01445 Radebeul

Firmenportrait
unitedprint.com SE ist Europas Marktführer im Bereich web-to-print und betreibt die Onlinedruck-Portale http://www.unitedprint.de, http://www.print24.de , http://www.firstprint.de , http://www.getprint.de , http://www.printwhat.de und http://www.easyprint.de. Mehr als 450 Mitarbeiter arbeiten 24 Stunden rund um die Uhr mit modernster Technik auf über 10.000 m² Produktionsfläche.

Folgende Produkte hat die Internetdruckerei im Portfolio: Adressaufkleber, Aufkleber, Briefbogen, Briefumschläge, Broschüren, Flyer, Jahreswandplaner, Kalender, Kurzbriefe, Mousepads, Plakate, Postkarten, Prospekte, Präsentationsmappen, Schreibblocks, Schreibtischunterlagen, Stempel, Visitenkarten. Unitedprint konzentriert sich konsequent auf seine Kernkompetenz: Höchste Produktqualität zum niedrigsten Preis auf schnellstem Weg zu liefern.
(Ende)


Aussender: Print24
Ansprechpartner: Andrea Fleischer
email: andrea.fleischer@unitedprint.com
Tel. +49-351-27225388

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Wann wird eine Marke ausreichend benutzt?

Freitag, 06. Februar 2009
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Mittelstaedt - Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz
(openPR) - Starke Marken bescheren Umsatz. Natürlich liegt es deshalb im Interesse vieler Unternehmen, sich möglichst aussagekräftige und einprägsame Marken zu sichern.

Allerdings muss eine Marke ausreichend benutzt werden, um nicht auf Antrag eines Dritten nach fünf Jahren Untätigkeit wieder gelöscht zu werden (sog. Verfall). Das schlichte „Hamstern“ von Marken ist demnach nicht möglich.

Eine ausreichende Benutzung findet nur statt, wenn die Marke zur Förderung der Absatztätigkeit in der eingetragenen Warenklasse verwendet wird.

Wird sie dagegen auf einem Produkt angebracht, das der Kunde nach Kauf einer völlig anderen Ware kostenlos beigelegt bekommt, liegt keine ernsthafte Benutzung vor.

Zu dieser Entscheidung gelangte der EuGH in seinem Urteil vom 15.01.2009 (C-495/0): Eine Textilfirma hatte die Marke „Wellness“ in der Warenkategorie „Getränke“ eintragen lassen. Damit gekennzeichnet wurde ein Getränk, das nach Kauf von Bekleidung als Geschenk beigelegt wurde. Anderweitig wurde das Getränk nicht vertrieben.

Der EuGH ist der Ansicht, dass die Marke nicht ernsthaft benutzt wird, wenn der Inhaber sie bloß auf einem Gegenstand verwendet, den er seinen Kunden kostenlos mitgibt. Damit verfehlt die Marke ihren geschäftlichen Zweck, und ein Antrag auf Löschung ist gerechtfertigt.

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Fazit:

Es reicht für den Bestand einer Marke also nicht aus, ein Kennzeichen ausschließlich auf einem kostenlos verteilten Produkt anzubringen, welches lediglich als „Belohnung“ für den Kauf anderer Artikel fungiert.
Nur wenn eine Absatztätigkeit im eingetragenen Warenbereich erfolgt, liegt eine ausreichende, ernsthafte Benutzung der Marke vor.

Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

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Email:

Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.

Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht.

Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an.
Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster

BMJ Newsletter § 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert

Dienstag, 16. Dezember 2008

Nach der heutigen Zustimmung des Bundesrates ist es auch künftig zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

“§ 52a des Urheberrechtsgesetzes ist für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland wichtig. Er erlaubt Schulen und Hochschulen, Unterricht, Forschung und Lehre besser und aktueller zu gestalten. Daher ist es gut, dass diese Regelung weitere vier Jahre erhalten bleibt. Bei einer erneuten Evaluierung im Jahr 2012 werden wir hoffentlich endgültig feststellen können, dass sich die Vorschrift in der Praxis bewährt hat und alle Rechtsinhaber auch ihre angemessene Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erhalten”, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

§ 52a UrhG wurde durch das Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichen Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach einer ersten Evaluierung der Praxis im Jahr 2006 war eine abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 wurde die Befristung vor diesem Hintergrund um zwei Jahre verlängert.

Die letzte Evaluierung hat gezeigt, dass § 52a UrhG für die Hochschulen eine wichtige Regelung ist, die es ihnen ermöglicht, Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber auch im Bereich der Schulen gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung. Die Erfahrungen der Schulen mit der Nutzung des Intranets waren durchgehend positiv. Das Gesetz muss aber auch in der Praxis eine angemessene Vergütung für Rechtsinhaber gewährleisten. Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine dritte Evaluierung, um die der Deutsche Bundestag das Bundesministerium der Justiz gebeten hat, wird eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern.

Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Gabriele Heyse, Dr. Isabel Jahn, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de

Gerichtsentscheidung verbessert Designschutz in den USA

Freitag, 03. Oktober 2008
Pressemitteilung von: Smartpat PLC
(openPR) - „Durchschnittlicher Betrachter“ bestimmt Schutzumfang eines US Design Patents

Eine einstimmige Entscheidung des amerikanischen „Court of Appeals for the Federal Circuit“ stärkt den Schutzumfang von Design Patenten (äquivalent dem deutschen Geschmacksmuster) in den USA. Das für alle Patentstreitigkeiten zuständige Berufungsgericht wandte sich in einer Entscheidung vom 22. September von der bisherigen engeren Schutzumfangsdefinition auf Basis einer Neuheitsanalyse ab. Stattdessen bestimmt sich der Schutzumfang eines US-Geschmacksmusters zukünftige nach einem durchschnittlicher Betrachter („ordinary observer“). Einem Nachahmer ist es verboten, ein durch ein Design Patent geschütztes Produkt so nachzuahmen, daß ein durchschnittlicher Betrachter die beiden Produkte als „substantiell das selbe“ ansehen würde.
„Dies erhöht den Wert eines US Design Patents. Wer ein deutsches Geschmacksmuster oder ein Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmeldet sollte sich überlegen, auch ein US Design Patent anzumelden“ empfiehlt US Patent Agent Axel Nix, Gründer der auf die Vertretung deutscher Klienten spezialisierten US Kanzlei Smartpat PLC. Aufgrund des günstigen Wechselkurses lägen die Kosten eines US Design Patents derzeit bei etwa eintausend Euro für amtliche Gebühren und Inanspruchnahme einen US Patentanwalts. Das Design Patent garantiere dafür 14 Jahre lang ein Monopol auf das beanspruchte Design im wichtigen US Markt. Bei Anmeldung in den USA seien allerdings wichtige Fristen zu beachten: „Wer in Deutschland oder Europe ein Geschmacksmuster angemeldet hat muss innerhalb von 6 Monaten in den USA anmelden“, so Nix. Eine spätere Anmeldung sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in den USA in aller Regel nicht mehr möglich, womit Nachahmer das in Europa geschützte Design in den USA frei kopieren könnten.

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Smartpat PLC
1785 Bradford Rd
Birmingham, MI 48009
USA

Pressekontakt:
Axel Nix
Tel: 001-248.686.2641
Email:

Smartpat PLC ist eine junge US Patentkanzlei unter deutscher Leitung. Gegründet von US Patent Agent Axel Nix spezialisiert sich das Unternehmen auf die Vertretung deutscher Unternehmen bei der Patentanmeldung in den USA. Zu den Leistungen gehören die Ausarbeitung von Patent- und Geschmacksmusteranmeldungen, Patentrecherchen und die Beratung europäischer Unternehmen hinsichtlich ihrer Patentstrategie im US Markt. Smartpat verfolgt dabei das Ziel, als effizientes Dienstleistungsunternehmen seinen Klienten einen kostenoptimalen Schutz deren geistigen Eigentums zu bieten. Weitere Informationen im Web unter www.smartpat.net .

Ein “Ombudsmann” für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant

Mittwoch, 24. September 2008

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen “Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft” beschlossen.

“Mit der neuen Schlichtungsstelle bekommen Rechtsuchende die Möglichkeit, bei Streitigkeiten mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt eine einvernehmliche Lösung ohne Anrufung der Gerichte zu erreichen. Der Gesetzentwurf orientiert sich dabei an dem Vorbild anderer erfolgreicher “Ombudsmann”- Einrichtungen wie etwa bei Banken oder Versicherungen. Die neue Schlichtungsstelle kann kostenlos in Anspruch genommen werden. Sie unterscheidet sich von den bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern durch ihre gesetzlich garantierte Unabhängigkeit und durch die Person des Schlichters, der nicht aus den Reihen der Rechtsanwälte kommen darf. Dadurch stärken wir das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Anwaltschaft. Zusammen mit den ortsnahen Vermittlungsangeboten wird die bundesweite Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und damit auch zur Gerichtsentlastung leisten”, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft soll bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden. Ihre Unabhängigkeit von der Anwaltschaft wird durch die gesetzlichen Anforderungen an die Person des Schlichters und durch die vorgeschriebene Beteiligung eines Beirats sichergestellt. Dem Beirat, der bei der Ernennung des Schlichters und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirkt, müssen neben Vertretern der Rechtsanwaltschaft mindestens paritätisch auch Vertreter der Verbraucherverbände und anderer Einrichtungen (Verbände der Wirtschaft, des Handwerks oder der Versicherungen) angehören.

Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wird sich auf alle zivil-rechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung) erstrecken.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen können, ist für beide Seiten freiwillig.

Die neue Schlichtungsstelle ergänzt die bestehenden lokalen Schlichtungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern und eröffnet den Mandanten die Möglichkeit, die Berechtigung anwaltlicher Honorarforderungen oder das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Falschberatung durch eine von der Anwaltschaft unabhängige Institution überprüfen zu lassen, ohne sogleich den Rechtsweg beschreiten zu müssen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigen Beratungen im Parlament kann es im Frühjahr 2009 in Kraft treten.