Archiv für die Kategorie ‘Patentrecht’

„BEATLE“ keine Marke für elektrische Rollstühle

Mittwoch, 11. April 2012

Pressemitteilung von: Schutt, Waetke Rechtsanwälte

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Apple Corps Ltd., eine von der legendären Band „The Beatles“ gegründete Gesellschaft hält zahlreiche Gemeinschaftsmarken und nationale Marken unter anderem die Wortmarke „BEATLES“ und mehrere entsprechende Bildmarken. Die Handicare Holding BV wollte ein aus dem Wort „BEATLE“ bestehendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke für elektrische Rollstühle anmelden. Hiergegen wandte sich die Apple Corps Ltd., woraufhin das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Anmeldung zurückwies. Hiergegen klagte die Firma Handicare Holding BV. Das Europäische Gericht (EuG) hat nun die Entscheidung des HABM bestätigt.

Zwar bestehe keine Verletzungsgefahr, also nicht die Gefahr, dass die relevanten Verkehrskreise annehmen würden, dass die elektrischen Rollstühle der Firma Handicare von der Firma Apple Corps Ltd. stammen würden. Allerdings würde die für die elektrischen Rollstühle angemeldete Marke „wahrscheinlich“ die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marke „BEATLES“ bzw. „THE BEATLES“ beeinträchtigen. Dabei sei festzustellen, dass die sich gegenüberstehende Zeichen sich sehr ähnlich sind. Zwar ist die Eintragung für eine völlig andere Waren- und Dienstleistungsklasse beantragt, trotzdem war die Eintragung nicht möglich, weil die mit den älteren Marken verbundene Wertschätzung auf die neue Marke übertragen werden könnte. Die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der älteren Marken „BEATLES“ und „THE BEATLES“ sind in positiver Weise mit der Kultur der 60er Jahre mit dem Bild von Freiheit, Jugend und Mobilität verbunden. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören gerade auch mögliche Kunden von elektrischen Rollstühlen, die sich aufgrund ihres Handicaps besonders zu den positiven Eigenschaften, die den Marken „BEATLES“ und „THE BEATLES“ zugeschrieben werden, hingezogen fühlen könnten, zumal die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Begriff „BEATLES“ unmittelbar an die gleichnamige Musikgruppe und deren Produkte denkt.

(Gericht der Europäischen Gemeinschaft (EuG), Urteil vom 29.03.2012 (T-369/10))

Fazit:

Das EuG hat die Voraussetzungen, unter denen die Anmeldung der Marke auf Widerspruch des Inhabers der älteren Marke ausgeschlossen ist, sehr weit ausgelegt. Richtig ist sicherlich, dass die Bezeichnung „BEATLES“ regelmäßig mit den legendären „Pilzköpfen“ gedanklich in Verbindung gebracht wird und die entsprechenden Marken eine hohe Wertschätzung genießen. Das aber gerade gehandicapte Personen wegen des Begriffs „BEATLES“ einem elektrischen Rollstuhl, der unter einer solchen Marke vertrieben werden würde, eine besondere Wertschätzung entgegenbringen würden, erscheint doch durchaus zweifelhaft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Europäische Gericht sich mit dem Tatbestandsmerkmal „in unlauterer Weise“, welches sowohl nach Artikel 8 Absatz 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, wie auch Übrigens nach dem insoweit gleichlautenden § 9 Absatz 1 Ziffer 3 des Markengesetzes auseinandergesetzt hätte.

Unabhängig davon ist die Entscheidung jedoch für die Markenpraxis zu beachten. Sämtliche Marken, bei denen eine erhebliche Wertschätzung festgestellt wird, strahlen auch über den eigenen Waren- und Dienstleistungsbereich hinaus. Es ist zumindest in jedem Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Verwendung eines ähnlichen Begriffs auch in völlig anderen Waren- und Dienstleistungsbereichen die Wertschätzung einer bestehenden Marke beeinträchtigt werden könnte.

Nehmen Sie daher bei der Nutzung oder Anmeldung von Marken immer anwaltliche Hilfe in Anspruch. Wenden Sie sich bei allen Fragen zu Markenrecht an uns. Wir sind für Sie da.

Udo Maurer
Rechtsanwalt

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Pressekontakt:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe


www.schutt-waetke.de

Über Schutt, Waetke – Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten die beiden Gründer als Fachanwälte für IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht mit ihrem Team eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, IT-Recht, Eventrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

Markenrecht: Bitter für die Schokohasen – 3-D-Markenschutz versagt

Freitag, 28. Januar 2011

Pressemitteilung von: WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft
RAin Daniela Wagner, LL.M., Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
RAin Daniela Wagner, LL.M., Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat den Markenschutz für Schokoladenhasen und Schokoladenmäuse verneint.

Den Entscheidungen des EuG vom 17.12.2010 waren Anmeldungen von dreidimensionalen Gemeinschaftsmarken bekannter schweizerischer und deutscher Süßwarenhersteller vorangegangen.

Der schweizerische Hersteller hatte mehrere 3-D-Gemeinschaftsmarken für u. a. die Waren „Schokoladenwaren“ angemeldet. Eine der Marken stellte einen sitzenden Schokoladenhasen dar, der in goldener Folie verpackt war, gezeichnete Gesichtszüge aufwies und ein rotes Halsband mit einem Glöckchen trug. Die zweite Marke stellte lediglich einen ohne Gesichtszüge versehenen sitzenden Hasen in goldener Verpackung dar.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante hatte die Marken als nicht eintragungsfähig mangels Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer des Amtes hatte die Entscheidung der Markenprüferin bestätigt.

Das EuG versagte nun ebenfalls mit Urteil vom 17.12.2010, Az: T-336/08 und T-395/08, beiden Anmeldungen den Markenschutz als 3-D-Marken mit der Begründung, dass keines der in beiden Marken enthaltenen Elemente wie die Form, Goldfolie und das rote Band mit Glöckchen, einzeln oder zusammen betrachtet, die unter der Marke geschützten Waren von anderen Schokoladenwaren anderer Hersteller unterscheidbar machten und somit nicht geeignet seien, die Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Daher besäße die Marke keine Unterscheidungskraft.

Maßgeblich sei hierbei, dass Hasen, auch sitzende Hasen, zum typischen Formenschatz von Schokoladenwaren, vor allem um die Osterzeit, gehörten. Auch die Goldfolie und das rote Band mit Glöckchen seien typische Elemente, die bei der Verpackung solcher Schokoladenwaren verwendet würden und somit keine unterscheidungskräftigen Merkmale darstellten.
Darüber hinaus hatte die Anmelderin nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Unterlagen dafür vorlegen können, dass die europäischen Verbraucher in dieser Marke einen Herkunftshinweis sehen, und so nicht den Nachweis führen können, dass die Marke durch Verkehrsdurchsetzung in der Europäischen Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt hat.

Der deutsche Hersteller hatte in einem parallelen Verfahren eine 3-D-Gemeinschaftsmarke für u. a. „Schokoladenwaren“ angemeldet, die ebenfalls vom HABM als nicht eintragungsfähig zurückgewiesen worden war. Die Marke stellte einen unverpackten Schokoladenquader dar, dessen Relief auf der Oberseite die Abbildung einer Maus enthielt.
Auch hier hatte die Beschwerdekammer des Amtes die vorhergehende amtliche Zurückweisungsentscheidung bestätigt.

Das EuG urteilte nun in der Entscheidung vom 17.12.2010, Az: T-13/09, dass auch dieser dreidimensionalen Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die einzelnen Gestaltungsmerkmale der Marke, insbesondere die Mausabbildung mit zwei Ohren, einem lächelnden Gesicht mit einem punktförmigen Augen, einer runden Nase und Schnurrbarthaaren, einem kleinen rundlichen Körper, sowie zwei große Pfoten seien auch in der Gesamtbetrachtung mit den anderen Elementen wie der Farbe Braun nicht geeignet, die Waren dieses Herstellers von den Waren anderer Hersteller unterscheidbar zu machen. Zudem würden die einzelnen Elemente der Mausabbildung von den Verbrauchern nicht im Detail wahrgenommen.

Nach Ansicht des EuG sei die Marke daher weder in der Grundform, die für Süßwaren üblicherweise verwendet werde, noch in der weiteren Ausgestaltung als Maus hinreichend weit von den üblichen Süßwarenformen entfernt, sondern enthalte vielmehr typische Gestaltungsmerkmale, so dass aufgrund dieser Form gerade keine Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Herkunft vorgenommen werden könne.

Des Weiteren hatte das EuG sowohl im Fall des deutschen als auch des schweizerischen Herstellers festgestellt, dass bei 3-D-Marken der Nachweis der Unterscheidungskraft schwieriger sein kann, als z. B. bei Wort- oder Bildmarken, da eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst oder aus der Verpackung besteht, von den Verbrauchern nicht in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das gerade nicht aus der Warenform besteht. Bei Marken, die aus der Warenform bestehen, zögen die Verbraucher normalerweise nämlich keine Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidungen auch vom EuGH bestätigt werden.

Fazit:
Da die Tendenz in der Rechtsprechung auch hier wieder bestätigt wurde, ist wohl auch zukünftig davon auszugehen, dass dreidimensionale Marken, die die Warenform abbilden, sehr restriktiv eingetragen werden, sofern man nicht nachweisen kann, dass die Verbraucher allein in der Warenform ein Unterscheidungsmerkmal zu Waren anderer Hersteller sehen.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft
RAin Daniela Wagner, LL.M.
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Großherzog-Friedrich-Straße 40
66111 Saarbrücken

Tel.: 0681-9582820
Fax: 0681-95828210
E-Mail:

WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft ist eine Wirtschaftskanzlei mit jahrelanger und internationaler Erfahrung auf dem Gebiet des Schutzes Geistigen Eigentums (Marken-, Design-, Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) und des Wirtschaftsrechts.

In unserem Schwerpunktbereich, dem Gewerblichen Rechtsschutz, schützen, verwalten und verteidigen wir mit 7 Anwälten sowie 8 teilweise mehrsprachigen Patent- und Markenreferenten weltweit Marken, Geschmacksmuster, Domains und sonstige Schutzrechte.

Unser Wirtschaftsrechtsdezernat, welches von einem Fachanwalt für Steuerrecht geleitet wird, rundet unser Serviceangebot dahingehend ab, dass auch mit dem Gewerblichen Rechtsschutz zusammenhängende Fragen wie Gründung von Schutzrechtsverwaltungsfirmen, steuerrechtliche Fragen bei der Bewertung von Schutzrechten oder Durchführung von zollrechtlichen Verfahren bei Zollbeschlagnahmen etc. umfassend bearbeitet werden können.

WAGNER Rechtsanwälte webvocat – Small. Different. Better.

Markenverletzung durch „Kombinationsangebote“

Freitag, 07. Januar 2011

Pressemitteilung von: LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
In einem stark umkämpften Markt ist jeder Unternehmer bemüht, seine Produkte möglichst optimal zu positionieren, um einen gewinnbringenden Absatz zu gewährleisten. Dass in der heutigen Zeit bei einem Großteil der Produkte das Internet stetig als Marktplatz an Bedeutung gewinnt, bedarf keiner weiteren Erklärung.

Aus diesem Grund ist das Bestreben, im Internet auf den einschlägigen Portalen möglichst gute Positionen in den Suchergebnissen zu erlangen, sehr groß. Dabei werden oftmals auch Wege eingeschlagen, die unter rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu betrachten sind.

So hatte das Landgericht Stuttgart am 22.06.2010 (Az.: 17 O 41/10) einen Fall zu verhandeln, in dem ein Unternehmen auf einer Internetplattform Kettensägen in Kombination mit einem Motoröl eines von den angebotenen Kettensägen unterschiedlichen Kettensägenherstellers anbot. Durch die Nennung der Marke dieses Kettensägenherstellers in Bezug auf das Motoröl in Kombination mit dem Stichwort „Kettensäge“ wurden somit auch Internetnutzer auf die Angebote dieses Unternehmers aufmerksam, die nach Kettensägen der bekannten Marke suchten.

Darin sahen die Richter am Landgericht Stuttgart eine Rufausnützung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken Gesetz (MarkenG).
Durch die Nennung der Marke habe der Unternehmer auf unzulässige Weise von der Bekanntheit und dem guten Ruf der bekannten Marke profitiert, um Kettensägen eines anderen Herstellers zu vertreiben.
Daran konnte auch der Einwand nichts ändern, Kettensägen könnten nur mit Motoröl in Betrieb genommen werden, was herstellerseits nicht zum Lieferumfang gehöre und durch die Kombination wolle man eine einsatzfähige Kettensäge liefern. Wäre dies tatsächlich der Hauptgrund gewesen, so hätte auch auf Motoröl anderer bekannter Ölhersteller zurückgegriffen werden können.

Fazit:
Geschickte unternehmerische Strategien sind oftmals mit dem deutschen Recht nicht vereinbar, weshalb es sich in kritischen Situationen immer empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um Rechtsverstöße zu vermeiden.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Rechtsanwalt Mittelstaedt
LADM – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

LADM
RA Axel Mittelstaedt
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.ladm.com
Email: info(at)designvocat.com

Die Kanzlei Mittelstaedt, Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9

Irreführende Nutzung ist von Markenrecht nicht gedeckt

Freitag, 07. Januar 2011

Pressemitteilung von: LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Eingetragene Marken dienen dazu, Produkte vor Nachahmungen zu schützen, bzw. Nachahmer davon abzuhalten, ihre Produkte ebenfalls unter dem bereits etablierten Namen zu vertreiben.

Somit räumt das Markenrecht nur den Inhabern der Marke, bzw. von diesen autorisierten Personen die Nutzung eingetragener Marken ein.

Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch eine eingetragene Marke keinen unbegrenzten Schutz entfaltet, sondern auch dieser durch die allgemeinen Gesetze, insbesondere durch das Irreführungsverbot des § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), begrenzt ist.

In diesem Kontext hatte der Bundesgerichtshof am 10.06.2010 (Az.: I ZR 42/08 – Praxis Aktuell) einen Fall zu verhandeln.

Ein Hersteller für kaufmännische Software, insbesondere für Programme für die Finanzbuchhaltung sowie zur Lohn- und Gehaltsabrechnung, klagte gegen den Mitherausgeber der AOK-Zeitschrift „Praxis Aktuell“.
Dieser Mitherausgeber, der auch Inhaber der Wort-/Bildmarke „praxis AKTUELL“ ist, veröffentlichte eine Software unter der Bezeichnung Praxis Aktuell Lohn & Gehalt zur Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise durch die Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger.

Darin sah der BGH einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.
Die angesprochenen Verkehrskreise liefen Gefahr, durch die Verwendung des Titels der AOK-Zeitschrift zu der Annahme zu gelangen, diese Software stelle ein Produkt der AOK oder zumindest ein in enger Zusammenarbeit hergestelltes Produkt dar und sei somit auf eine optimale Kommunikation mit der AOK ausgelegt, was die Kaufentscheidung der Arbeitgeber stark beeinflussen könne.

Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beklagte Inhaber der Marke „praxis AKTUELL“ sei. Insoweit stellt der BGH fest, dass das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, nicht das Recht umfasst, die Marke irreführend zu verwenden.

Fazit:
Dieses Beispiel zeigt, dass das Markenrecht für den juristischen Laien kaum zu erkennende Hürden aufweist, weshalb es sich immer empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, damit oftmals kostspielige juristische Streitigkeiten vermieden werden.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

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Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9

BMJ – Newsletter Modernes Patentrecht tritt in Kraft

Donnerstag, 08. Oktober 2009

Am 1. Oktober 2009 tritt das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft (BGBl. I S. 2521). Das Gesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und strafft das Rechtsmittelsystem.

Von der Reform des Patentrechts profitiert die gesamte Wirtschaft, die auf Erfindungen als Rohstoff der Wissensgesellschaft angewiesen ist. Kernstück des Gesetzes ist die Beschleunigung des sog. Nichtigkeitsverfahrens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

  • In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien nunmehr ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So wissen die Parteien besser, worauf es dem Gericht ankommt, und sie können ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.
  • Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Nach dem bislang geltenden Verfahrensrecht eröffnet die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt der gesamte Stoff der ersten Instanz muss gegebenenfalls erneut verhandelt werden. Dazu muss regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwendig ist. Ab 1. Oktober 2009 wird sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen, so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.

Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. Nunmehr soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung.

„Germany“ = „Made in Germany“?

Donnerstag, 07. Mai 2009

Pressemitteilung von: RA Axel Mittelstaedt, Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
(openPR) – Die Qualität ist ein wichtiger Faktor, um die Kaufentscheidung potentieller Kunden in Richtung des eigenen Produkts leiten zu können.

Oftmals gilt der Herstellungsort schon als Qualitätsmerkmal, weshalb viele Hersteller mit der bekannten Angabe „Made in Germany“ werben. Dies ist ausschließlich zulässig, wenn die Produkte auch tatsächlich in Deutschland produziert werden.

Doch auch an die Angabe „Germany“ sind die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3-12 O 55/08) am 07.11.2008 feststellte.

So erwecke die Angabe „Germany“ beim Verbraucher den gleichen Eindruck wie „Made in Germany“, es wird also davon ausgegangen, dass das Produkt in Deutschland hergestellt wird.

Das LG Frankfurt musste in einer Sache entscheiden, in der ein Hersteller in seinem Groß- und Einzelhandelskatalog mit dem Aufdruck „Rostfrei … Germany“ warb.
Die Richter sahen dies als wettbewerbswidriges Verhalten an, da die Messer unstreitig nicht in Deutschland produziert wurden.

So muss das Unternehmen nun entweder die Produktion tatsächlich nach Deutschland verlagern oder von der Werbung mit „Germany“ Abstand nehmen, um einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bei Zuwiderhandlung zu entgehen.

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Fazit:
Werben Sie mit geographischen Angaben nur, wenn Ihre Produkte auch wirklich am angegebenen Ort hergestellt werden!
Bei Unklarheiten sollte ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden, um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden.

© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com

Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

RA Axel Mittelstaedt
Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
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Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht.
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
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Bundesgerichtshof “Zwangslizenzeinwand” im Patentverletzungsprozess grundsätzlich zulässig

Donnerstag, 07. Mai 2009

Pressemitteilung von: Christoph Gaudecki
PR Agentur: Prof. Dr. Christoph Gaudecki
(openPR) – Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers aus dem Patent mit dem “kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand” verteidigen. Dies bedeutet, dass der Nutzer des Patents geltend machen kann, der Patentinhaber missbrauche mit seiner Weigerung, die Benutzung des Patents zu gestatten, eine marktbeherrschende Stellung. Der Nutzer muss dazu darlegen, dass er sich erfolglos um eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen bemüht hat und der Patentinhaber durch die Lizenzverweigerung gegen das kartellrechtliche Verbot verstößt, andere Unternehmen zu diskriminieren oder ohne sachlichen Grund zu behindern. Er darf das Patent allerdings nur dann im Vorgriff auf den rechtswidrig verweigerten Lizenzvertrag benutzen, wenn er auch die sich aus dem angestrebten Vertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die angemessene Lizenzgebühr an den Patentinhaber zahlt oder die Zahlung zumindest sicherstellt. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

Die Koninklijke Philips Electronics N.V. (Philips) ist Inhaberin eines für die Herstellung von einfach und mehrfach beschreibbaren optischen Datenträgern (CDR und CDRW) wichtigen Patents. Es handelt sich um ein Grundlagenpatent, das jeder Hersteller handelsüblicher CDR oder CDRW zwangsläufig benutzen muss und das Philips daher eine marktbeherrschende Stellung verschafft. Philips hat zahlreichen Unternehmen eine Lizenz an dem Patent auf der Basis eines Standard-Lizenzvertrags erteilt. Die Beklagten haben ohne eine solche Lizenz CDR und CDRW hergestellt und vertrieben. Sie haben eingewandt, die von Philips geforderten Lizenzgebühren seien überhöht und außerdem diskriminierend, weil andere Unternehmen günstigere Konditionen erhalten hätten. Philips missbrauche auf diese Weise seine marktbeherrschende Stellung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagten wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von patentverletzenden Gegenständen zum Zwecke der Vernichtung verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagten Philips gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die dagegen gerichtete Revision ist erfolglos geblieben.

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Der Bundesgerichtshof hat den kartellrechtlichen “Zwangslizenzeinwand” gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers grundsätzlich zugelassen. Die Lizenzierungspraxis eines marktbeherrschenden Patentinhabers unterliegt der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB). Der Patentinhaber darf ein Unternehmen, das einen Lizenzvertrag abschließen will, um auf einem von der Benutzung des Patents abhängigen Markt Produkte anbieten zu können, nicht dadurch diskriminieren, dass er von diesem Unternehmen ohne sachlichen Grund höhere Lizenzgebühren als von anderen fordert. Verstößt der Patentinhaber gegen dieses Diskriminierungsverbot, ist ihm die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwehrt. Die Klage aus dem Patent stellt dann ebenso wie die Weigerung, den angebotenen Lizenzvertrag abzuschließen, einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar.

Die rechtswidrige Ablehnung des dem Patentinhaber angebotenen Lizenzvertrags gibt dem diskriminierten Unternehmen nach der heute verkündeten Entscheidung allerdings noch nicht das Recht, die Erfindung bis auf weiteres ohne Gegenleistung zu benutzen. Soll bereits patentgemäß produziert werden, ohne den eigenen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit einer eigenen Klage durchgesetzt zu haben, muss sich das diskriminierte Unternehmen so behandeln lassen, als habe der Patentinhaber sein Vertragsangebot bereits angenommen. Dies bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen über die Benutzung des Patents abgerechnet und die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren an den Patentinhaber gezahlt oder zumindest zu dessen Gunsten hinterlegt werden müssen. Andernfalls kann der Patentinhaber die Patentverletzung gerichtlich untersagen lassen. Ist das Unternehmen nicht bereit, die Gegenleistung zu erbringen, zu der es nach einem nicht diskriminierenden Lizenzvertrag verpflichtet ist, handelt der Patentinhaber nicht missbräuchlich, wenn er seinen Unterlassungsanspruch aus dem Patent verfolgt.

Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei häufig die Klärung der Höhe einer kartellrechtlich (noch) zulässigen Lizenzgebühr. Da das auf die Lizenz angewiesene Unternehmen nicht weiß, in welcher Höhe eine angemessene Lizenzgebühr anzusetzen ist, hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, dem Patentinhaber statt einer bestimmten Lizenzgebühr eine nicht bezifferte, vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr anzubieten und gleichzeitig einen Betrag zu hinterlegen, der mindestens der objektiv angemessenen Lizenzgebühr entspricht, möglicherweise aber auch darüber liegt. Damit kann der Patentverletzungsprozess in vielen Fällen vom dem Streit um die Höhe der Lizenzgebühr entlastet werden. Ob die vom Patentinhaber festgesetzte Lizenzgebühr die kartellrechtlich gezogenen Grenzen einhält, kann der Lizenznehmer gegebenenfalls in einem späteren Prozess überprüfen lassen. Ist ein ausreichender Betrag hinterlegt, genügt für die Abweisung der Patentverletzungsklage die Feststellung des Gerichts, dass der Patentinhaber zur Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen verpflichtet ist.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Verurteilung der Beklagten Bestand, weil sie nicht einmal die nach ihrer Ansicht geschuldeten Lizenzgebühren von 3% abgerechnet und die entsprechenden, Philips geschuldeten Beträge hinterlegt hatten. Ob Philips mit der Forderung einer höheren Lizenzgebühr seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, brauchte der Bundesgerichtshof unter diesen Umständen nicht zu entscheiden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2009, Az. KZR 39/06

Prof. Dr. Christoph Gaudecki

Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung – Wirtschaftsberatung

22085 Hamburg-Uhlenhorst
Am Langenzug 1 a (Außenalster)
Tel.: 040 374 1394-0
Fax: 040 374 1394-10

Professor Dr. Christoph Gaudecki ist Wirtschaftsjurist aus Hamburg und Herausgeber des monatlich erscheinenden “Wirtschafts- und Arbeitsrechtsbriefes”, der unter der E-Mail Anschrift kostenlos bezogen werden kann.

Ein erfinderischer Patentanwalt

Dienstag, 05. Mai 2009

Pressemitteilung von: Patentanwalt Dr. Schoenen
PR Agentur: Durian GmbH
(openPR) – Innovationen gelten als Wirtschaftsmotoren. Doch nur die wenigsten sind ausreichend geschützt. Für 40 Prozent der innovativen Unternehmen sind die erwarteten hohen Kosten der Grund, ihre Erfindung nicht anzumelden, fand das Roland Berger Forschungsinstitut heraus. Mit „Ecopat“ schafft Patentanwalt und Physiker Dr. Norbert Schoenen nun ein Modell zur Patentanmeldung, das besonders klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) zu einem günstigen Patentschutz verhelfen soll.

„Nur eines von drei KMU sichert heutzutage seine Forschungs- und Entwicklungsergebnisse“, erläutert Schoenen. Dabei ermöglicht dieser Schutz den Unternehmen, ihre technologische und wirtschaftliche Eigenständigkeit zu bewahren. Um das bislang noch nicht ausgeschöpfte Potential an Patenten bei den KMU zu reaktivieren, bietet der Patentanwalt seinen Mandanten einen neuen Weg zum Patent an. Denn die Anmeldung eines Patentes besteht aus zwei Teilen: dem technischen Teil A und dem rechtlichen Teil B. Beim Modell „Ecopat“ übernimmt der Erfinder unter Anleitung eines Fragebogens den beschreibenden Teil der Anmeldung selbst. Durch diesen Schritt wird der technische Teil eindeutiger und gewinnt an Qualität – schließlich kann der Erfinder am besten die Umsetzung beschreiben. Diese Mitarbeit führt zu einer Kosteneinsparung von ca. 30 bis 50 Prozent, weil der Anwalt sich nicht erst in die Materie einarbeiten muss. „Der Fragebogen ist leicht verständlich für alle, die noch nie mit Patenten zu tun hatten“, ergänzt Schoenen. Die Kenntnis von „Patentchinesisch“ ist also nicht erforderlich.

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Statistisch wird in Deutschland alle neun Minuten ein Patent angemeldet. Zu den innovativsten Bundesländern gehören Baden-Württemberg und Bayern, gefolgt von NRW. Fast drei Viertel aller deutschen Anmeldungen stammen aus diesen Bundesländern. Allein 2008 meldete das Unternehmen 2.000 Patente an. Ein Patent sichert seinem Inhaber die exklusive Vermarktung seiner Produkt- oder Verfahrensidee. Unternehmen mit aktiver, systematischer Patentstrategie wird zudem ein höheres Wirtschaftswachstum zugeschrieben.

Die Qualität von Schoenens Arbeit basiert auf einer mehr als 20-jährigen nationalen und internationalen Erfahrung aus der Patentbearbeitung. Mit Henkel betreute der Patentanwalt eine der 50 innovativsten Firmen Deutschlands. Heute ist Schoenen als selbstständiger Anwalt in eigener Kanzlei tätig.

Dr. Norbert Schoenen, Patentanwalt
Uerdinger Straße 3
D-47441 Moers
Fon: 02841-24323
Fax: 02841-24547
E-Mail:
Internet: dr-schoenen.de

Großunternehmen betreiben ein ausgefeiltes Patentmanagement, z.B. verschiedene Methoden des Patentportfoliomanagement, damit ihre Patente einen Wettbewerbsvorteil darstellen und nicht auf Kosten des Gewinns gehen. Die Techniken sind aber sehr komplex und bürokratisch und können nicht eins zu eins auf mittelständische Unternehmen übertragen werden.

Daher haben wir das „Integrative Schutzrechtsmanagement“ entwickelt. Dieses betriebswirtschaftliche Management der gewerblichen Schutzrechte ist auf mittelständische Unternehmen zugeschnitten. Typisch ist die ganzheitliche Ausrichtung auf Ihre Produkte. Es macht die Patente für Ihr Unternehmen vollständig nutzbar und verhindert Ineffizienz und überflüssige Kosten.

Vorsicht bei der Auswahl Ihres Firmennamens

Freitag, 10. April 2009

Pressemitteilung von: RA Axel Mittelstaedt, Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
(openPR) – Ein Firmenname wird meist so gewählt, dass potentielle Kunden einerseits wissen, um was für eine Art von Unternehmen es sich handelt, andererseits soll ein positiver Eindruck erweckt werden.

Eine positive und seriöse Wahrnehmbarkeit lässt sich gestalten. So kann man den Firmennamen so wählen, dass anzunehmen ist, das eigene Unternehmen stehe unter öffentlicher Aufsicht oder werde gar von einem Bundesland oder der Bundesrepublik Deutschland betrieben.

So hatte der BGH am 29.03.2007 im Fall der Bundesdruckerei GmbH zu entscheiden. Ein Wettbewerber warf dieser vor, unlauter zu agieren, da sie seit 2000 nicht mehr im Besitz des Bundes sei, die Namensgebung jedoch weiterhin diesen Eindruck erwecke.

Dieser Meinung war auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der feststellte, dass die Nennung des Bestandteils „Bundes“ im Namen eines Unternehmens beim Verkehr den Eindruck erwecke, die Bundesrepublik Deutschland sei zumindest Mehrheitsaktionär.

Daraufhin verbot das OLG München der Bundesdruckerei GmbH am 19. Juni 2008, sich weiterhin Bundesdruckerei zu nennen, räumte jedoch eine sog. Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist bis Ende 2008 ein.

Dass die Bundesdruckerei GmbH noch immer ihren Namen trägt, ist wohl allein dem Umstand geschuldet, dass sie seit März 2009 wieder allein der Bundesrepublik Deutschland gehört.

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Fazit:

Auf Bestandteile einer Firmierung, die auf den öffentlichen Bereich hindeuten, wie „Bund“ oder „Bundes.“, sollte bei der Auswahl des Firmennamens verzichtet werden, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hält auch tatsächlich die Aktienmehrheit.

© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com

Rechtsanwalt Mittelstaedt – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Tätigkeitsschwerpunkte: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht

RA Axel Mittelstaedt
Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz
Richard-Strauss-Str. 3
50931 Köln
Tel. 02 21 9 40 62-0
Fax. 02 21 9 40 62-62
Homepage: www.designvocat.com
Email: info(at)designvocat.com

Die Kanzlei Mittelstaedt ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht.
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
* Analyse der aktuellen IP Strategie eines Unternehmens
* Bewertung des Geistigen Eigentums
* Konzeption faktischer und juristischer Schutzstrategien
* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster

Unitedprint-Urteil gegen Vistaprint rechtskräftig

Freitag, 10. April 2009

Europäischer Marktführer Unitedprint setzt sich im Rechtsstreit durch

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Radebeul/Wien/Zürich (pts/27.03.2009/18:34) – Das deutsche Bundespatentgericht entschied unter Berücksichtigung des Paragraphen 99 ABS.1 PatG, 709 ZPO die Aufhebung des umstrittenen Vistaprint-Softwarepatentes. Nun ist es amtlich und das entsprechende Urteil wurde vom Gericht am 25.03.2009 veröffentlicht.

Die Softwarebranche kann nun einmal mehr aufatmen. Der Onlineprinter Vistaprint mit Sitz auf den Bahamas wollte durch das Patent mit dem Aktenzeichen EP 0852 359 B1, welches lediglich durch die Beschreibung technischer Verfahren auffiel, den eigenen Markt abschotten. Das Bundespatentgericht entschied zu Gunsten von Unitedprint und stellte bei dem Streit die erfinderische Leistung von Vistaprint in Abrede.

Für die gesamte Softwareindustrie in Europa ist dies ein positives Signal. “Wir begrüßen die Entscheidung und sehen darin einen weiteren Schritt der Liberalisierung der europäischen Gesetzgebung hin zu einem fairen und offenen Markt.”, so ein Sprecher der unitedprint.com SE.
Hier das Patenturteil im Originalwortlaut: http://www.print24.de

Pressekontakt
Andrea Fleischer
andrea.fleischer@print24.de
Telefon 0351 – 272 253 88
print24 GmbH
Friedrich-List-Str. 3
01445 Radebeul

Firmenportrait
unitedprint.com SE ist Europas Marktführer im Bereich web-to-print und betreibt die Onlinedruck-Portale http://www.unitedprint.de, http://www.print24.de , http://www.firstprint.de , http://www.getprint.de , http://www.printwhat.de und http://www.easyprint.de. Mehr als 450 Mitarbeiter arbeiten 24 Stunden rund um die Uhr mit modernster Technik auf über 10.000 m² Produktionsfläche.

Folgende Produkte hat die Internetdruckerei im Portfolio: Adressaufkleber, Aufkleber, Briefbogen, Briefumschläge, Broschüren, Flyer, Jahreswandplaner, Kalender, Kurzbriefe, Mousepads, Plakate, Postkarten, Prospekte, Präsentationsmappen, Schreibblocks, Schreibtischunterlagen, Stempel, Visitenkarten. Unitedprint konzentriert sich konsequent auf seine Kernkompetenz: Höchste Produktqualität zum niedrigsten Preis auf schnellstem Weg zu liefern.
(Ende)


Aussender: Print24
Ansprechpartner: Andrea Fleischer
email: andrea.fleischer@unitedprint.com
Tel. +49-351-27225388

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